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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Trierer Weinversteigerung


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Der Trierer Weinversteigerungsfall ist ein juristischer Lehrbuchfall mit dem Juristen in Deutschland seit über 100 Jahren Problem der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vermittelt wird.

Fall

Der ortsunkundige A besucht eine Weinversteigerung Trier. Als er den befreundeten B entdeckt er ihm zu. Der Auktionator erteilt dem A daraufhin den Zuschlag den aktuellen Posten.

Lösung

Ob A tatsächlich den Posten Wein hat und bezahlen muss hängt von der seines Gebotes ab:

Das Gebot bei einer Versteigerung ist Willenserklärung . Die 3 Elemente einer Willenserklärung sind:

  • Handlungswille: der Wille die ausgeführte Handlung tätigen
  • Erklärungswille: der Wille etwas rechtlich Erhebliches erklären
  • Geschäftswille: der Wille ein ganz bestimmtes zu tätigen

Bei fehlendem Handlungswillen liegt keine zurechenbare und damit auch keine Willenserklärung vor (Beispiel: A hat seine Hand aber bewusst und gehoben.

Bei abweichendem Geschäftswillen wäre die Willenserklärung A wollte jedoch mit seinem Winken überhaupt bestimmtes Geschäft tätigen. Ihm fehlte vielmehr auch Erklärungswille bzw. das Erklärungsbewußtsein.

Ob bei fehlendem Erklärungswillen eine wirksame vorliegt ist umstritten. Nach der subjektiven Theorie keine Willenserklärung vor. Nach der herrschenden objektiven ist die Willenserklärung analog § 119 BGB anfechtbar der Anfechtende aber zum Schadensersatz

Die Rechtsprechung differenziert danach ob der erkennen konnte dass seine Handlung als Willenserklärung werden musste. Der Bundesgerichtshof formuliert so:

"Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens Geschäftswillens) liegt eine vor wenn der Erklärende bei Anwendung der Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden daß seine Äußerung nach Treu und Glauben der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so hat." (BGHZ 91 324)

Da A im Fall der Trierer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sicherlich hätte können dass man das Heben der Hand der Auktion als Gebot auffassen wird ist Willenserklärung wirksam aber nach §§ 119 121 BGB anfechtbar. A kann sich damit zwar Vertrag lösen muss aber den Vertrauensschaden ersetzen.

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