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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Unbestimmter Rechtsbegriff


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Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet im Verwaltungsrecht ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung das aus sprachlicher Sicht für sich keinen eindeutigen Inhalt zu haben scheint das "unscharf" ist. Erst durch Auslegung gewinnt der unbestimmte Rechtsbegriff an Schärfe. Auslegung schliesst dabei stets eine Bewertung aller des Einzelfalls ein in dem der Begriff angewandt werden soll.

Beispiele: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind etwa die "Unzuverlässigkeit" des Gewerbetreibenden § 35 Gewerbeordnung) die "öffentlichen privaten Belange" (die bei der Bauleitplanung gegeneinander abzuwägen sind § 1 Abs. Baugesetzbuch) die "erheblichen" Nachteile und "erheblichen" Belästigungen 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz) oder das "öffentliche der "Härtefall" die "Eignung" oder der "wichtige

Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall immer nur genau eine richtige Auslegung . Diese eine richtige Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung finden und wird Verwaltungsgericht im Rechtsstreit gegebenenfalls überprüfen. Die Befugnis darüber zu entscheiden welche Auslegung die richtige liegt daher - wie auch in den anderen Fällen der Rechtsanwendung - bei den

In wenigen Ausnahmefällen ist davon abweichend innerhalb bestimmter Grenzen Verwaltung abschließend befugt die richtige Auslegung zu In diesen Fällen steht der Behörde ein genannter Beurteilungsspielraum zu. Das sind vor allem solche in denen Behörden Entscheidungen zu treffen haben so stark situationsabhängig sind dass sich diese im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruieren und nachvollziehen Ein solcher Beurteilungsspielraum ist insbesondere anerkannt bei

  • Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen (Staatsexamina Versetzung in nächste Klasse Abitur u.ä.)
  • beamtenrechtlichen Beurteilungen
  • Prognoseentscheidungen und Risikobeurteilungen insbesondere im Umweltrecht
  • Wertungsentscheidungen weisungsfreier mit Interessenvertretern oder Sachverständigen besetzter und Gremien.

Soweit der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht das Verwaltungsgericht lediglich prüfen ob die Entscheidung Verwaltung sich innerhalb der Grenzen hält die die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums gezogen sind. Ist der Fall muss das Gericht die Entscheidung Behörde im übrigen akzeptieren.

Bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen etwa kann Gericht daher nur prüfen ob die Behörde dem zutreffenden "Sachverhalt" ausgegangen ist ob sie relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten anerkannte Bewertungsmaßstäbe angewandt und von sachfremden Erwägungen entschieden hat.

In der These dass es auch den unbestimmten Rechtsbegriff in jedem Einzelfall nur zutreffende Auslegung gebe und der gleichzeitigen "Unschärfe" Begriffs liegt zugleich die besondere Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs. Denn seine Unschärfe die große Zahl der Interpretationsmöglichkeiten die diese eröffnet macht es dem Rechtsanwender - gleichgültig Betroffener Student der Rechtswissenschaften oder Rechtsanwalt - vorherzusehen zu welcher Auslegung Behörde oder Gericht kommen werden wie also das betroffene Gesetz anzuwenden ist.

Dennoch sind unbestimmte Rechtsbegriffe mit dem der Bestimmtheit gesetzlicher Bestimmungen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt grundsätzlich vereinbar solange sich nur Begriff durch Auslegung ausreichend präzisieren lässt. Im übrigen besteht unbestimmte Rechtsbegriffe in Rechtsnormen ein praktisches Bedürfnis. Rechtsnormen können naturgemäß nicht jeden Einzelfall für sie gelten sollen vorweg ausdrücklich regeln sondern darauf angewiesen den Bereich für den sie sollen abstrakt zu beschreiben. Abstraktheit bringt aber Unschärfe im Detail mit sich.

siehe auch: Ermessen | Eingangsseite Recht | Rechtsstaat | Recht | Rechtswissenschaft




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