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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 13. Februar 2012 

Unschuldsvermutung


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Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 28 GG ). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlagen moderner

Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz ist folgt sie aus Art. 6 Abs. der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene der Normenhierarchie.

Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung dass bis Beweis des Gegenteils der Beschuldigte eines Strafverfahrens als Unschuldiger gilt. Der Nachweis der muss rechtskräftig erfolgen.

Als Nebenfolgen der Unschuldsvermutung muss das zwingend fair verlaufen. Es dürfen keine überlangen erfolgen. Diese Ermittlungen müssen verhältnismäßig sein.

Die Unschuldsvermutung schließt Strafverfolgungsmaßnahmen jedoch nicht a priori aus. Grundsätzlich gebietet der Zweck der eines Strafverfahrens gewisse strafprozessuale Maßnahmen die individuelle einschränken aber dennoch nicht im Konflikt mit Unschuldsvermutung stehen( Untersuchungshaft Hausdurchsuchungen). Grundsätzlich ist für solche Ermittlungsmaßnahmen ein Tatverdacht erforderlich der teilweise in einem Maße (dringender Tatverdacht) u.U. zusätzlich zu sonstigen erforderlich ist. Den Ermittlungsmethoden kommt wegen der keine strafende Wirkung zu insbesondere die Untersuchungshaft ist keine "vorweg vollstreckte" Freiheitsstrafe .

Siehe auch: Menschenrechte Habeas-Corpus-Akte




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