Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den Gerichten Rechtsschutz sucht dem ist in der ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet.
Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz der effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.
Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen es eines Rechtsmittels . Dies sind im deutschen Recht Berufung Revision und Beschwerde . Jedes Verfahren ist in der Regel maximal drei Instanzen begrenzt.
Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreicht wenn Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.
Das Gericht erster Instanz bestimmt sich nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in Regel der Streitwert im Strafrecht die erwartete Strafdrohung).
Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.
Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je angewandtem Recht unterschiedlich.
Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster das Amtsgericht . Die Berufungsinstanz ist das Landgericht . Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten von 600 Euro nur statthaft wenn das sie zulässt (§ 511 ZPO ). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof . Wird die Berufungsinstanz übersprungen dann handelt sich um eine so genannte Sprungrevision . So ist es auch möglich direkt Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht ; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof . Ausnahmen gelten für Bayern wo derzeit ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist.
In Familien- oder Kindschaftssachen ist das erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof .
Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof Instanz (nach §§ 47 48 VwGO) so lediglich die Möglichkeit der Revision am Bundesverwaltungsgericht.