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Unterlassen


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Das Unterlassen ist eine Handlungsalternative zum positiven Tun konkreten Unterscheidung wird der Begriff auch tautologisch "aktives Tun" bezeichnet) und zum sog. "Dulden". Abgrenzung vom Dulden zum Unterlassen ist fließend: Dulden stellt eine passive Haltung zum aktiven eines anderen oder mehrerer anderer dar während Unterlassen eine passive Haltung darstellt die subjektiv gerichtet ist eine andere Handlungsalternative zu wählen.

Die modernen Rechtsordnungen sehen das Unterlassen solches noch nicht als haftungs- oder strafbegründend Vielmehr muss daneben eine Handlungspflicht treten. Grundlage ist die Ausrichtung auf die Eigenverantwortlichkeit des Weiterhin bedarf es einer sog. hypothetischen Kausalität für das Schadensereignis. Kann die (mögliche) (die nicht sozialadäquat zu sein braucht) also hinzugedacht werden ohne dass der Erfolg in konkreten Art entfiele fehlt es schließlich an Zurechenbarkeit.

Zivilrecht

Für das Unterlassen im Deliktsrecht bedarf es Verkehrssicherungspflichten oder einer Garantenstellung Beschützer- oder Überwachergarant. Andernfalls kann das Unterlassen rechtswidrig sein. Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nach der Verkehr erforderlichen Sorgfalt die üblicherweise und verständigerweise werden kann.

Überwachergarant ist derjenige der eine Gefahrenquelle hat oder für eine solche Verantwortung trägt. fällt darunter auch die sog. "Ingerenz" das gefährliche Tun. Ferner ist dazu die sog. zu zählen.

Beschützergarant ist derjenige den eine besondere hinsichtlich eines Rechtsgutes trifft. Diese Schutzpflicht kann aus der Verbundenheit (Ehe enge Verwandtschaft) oder aus tatsächlicher der Gewähr für das Rechtsgut (wobei eine Verpflichtung auch nichtig sein kann daher tatsächliche Übernahme). Eine Schutzpflicht kann sich ansonsten aus dem Gesetz ergeben.

Strafrecht

Im Strafrecht ist das Unterlassen grundsätzlich alle Begehungsdelikte möglich. Wegen des Bestimmtheitsgebotes nach 103 Abs. 2 GG ist für das Unterlassen eine ausdrückliche im Strafgesetzbuch vorgesehen: § 13 StGB :

(1) Wer es unterläßt einen Erfolg abzuwenden zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört ist nach Gesetz nur dann strafbar wenn er rechtlich einzustehen hat daß der Erfolg nicht eintritt wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 1 gemildert werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für verfassungsgemäß erklärt.

Alle Begehungsdelikte die vom Wortlaut her Tun verlangen können daher auch durch Unterlassen werden. Diese Delikte sind wenn sie durch verwirklicht werden sog. unechte Unterlassungsdelikte . Diejenigen Delikte die bereits im Wortlaut Unterlassen sprechen sind die sog. echte n Unterlassungsdelikte (Bsp.: § 323c StGB - Unterlassene

Die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines durch Unterlassen sind neben der (ähnlich zum gestalteten) Garantenstellung die Gleichwertigkeit des Unterlassens zu positiven Tun (in der Regel gegeben) die der erforderlichen Handlung und die hypothetische Kausalität. subjektiver Seite muss sich der Täter dieser sämtlich bewusst gewesen sein.




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