Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB ist das Zueignungsdelikt im StGB. Nach § 246 I macht sich strafbar wer sich eine fremde Sache rechtswidrig zueignet. Im Gegensatz zum Diebstahl ist somit nicht notwendig dass der Täter Gewahrsam bricht. Es ist nicht erforderlich der Täter bei Tatbegehung die Sache bereits Gewahrsam hat. Die Unterschlagung ist damit Auffangdelikt Eigentums- und Vermögensdelikte. Somit erfüllt aber auch Täter der einen Diebstahl oder einen Raub immer zugleich auch eine Unterschlagung. Diese tritt formell subsidiär zurück (§ 246 I StGB Ende). Umstritten ist ob sie nur hinter mit derselben Angriffsrichtung keine Geltung beansprucht. Die lehnt eine solche Betrachtung ab da das aus Art. 103 II GG erfordert dass solche Beschränkung ausdrücklich im Gesetz stehen müsste.
Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen ( se ut dominum gerere ). Dafür ist es erforderlich dass der seinen Zueignungswillen äußerlich erkennbar macht - ihn Umstritten ist welche Qualität diese Manifestation des haben muss. Zum einen wird die Meinung dass jede Handlung genügt auch wenn sie unverfänglich ist. Entscheident für die Starfbarkeit ist eine subjektive Zueignungsabsicht (str.). (z. B. Einstecken gefundenen Geldbörse der Täter könnte sie zum bringen wollen -> Subjektiver Tatbestand nicht erfüllt strafbar- oder sie behalten wollen -obj. und TB erfüllt strafbar-). Auf der anderen Seite vertreten dass es sich um ein äußerlich als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss z. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes . Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten. Ferner stellen andere auf endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein da wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf (konkrete) Eigentumsgefährdung abgestellt welche auch das (freilich Korrektiv der Rspr. für ihre ansonsten hoffnungslos Manifestationstheorie bilden dürfte.
Des weiteren ist umstritten ob es "Zueignung nach der Zueignung" geben kann ob also z. B. der Dieb der die Sache später weiterverkauft dadurch nochmals wegen Unterschlagung macht. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber dass Bestrafung ausscheidet. Während die Rechtsprechung davon ausgeht dass eine Zweitzueignung schon den Tatbestand des § 246 I StGB ( Zueignung sei nur die Herstellung einer eigentümerähnlichen geht die Literatur überwiegend davon aus dass eine Zweitzueignung den Tatbestand erfüllt jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem vorher verwirklichten Diebstahl zurücktritt.
Die Tat wird durch § 246 StGB qualifiziert wenn dem Täter die Sache war.