Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Unvereinbarkeitsgesetz (Abk.: UnvereinbG) regelt in Österreich die gewisser Berufe mit Funktionen oberster Organe und öffentliche Funktionäre.
keinen Beruf mit Erwerbsabsicht (§ 2/1 UnvereinbG) - sonst Mandatsverlust
kann uU genehmigt werden (§ 2/2
wenn keine Genehmigung erteilt wird ist Beruf binnen 3 Monate einzustellen.
Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung in die Person gewählt wurde gelten nicht als eines Berufes (§ 2/4 UnvereinbG).
Besitzt eine betroffene Person (inkl. Ehepartner) als 25% eines Unternehmens weder mittelbar noch öffentliche Aufträge annehmen (§ 3/1 UnvereinbG)
Offenlegung der Vermögensverhältnisse (§ 3a UnvereinbG)
Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl der Katastralgemeinde;
Kapitalvermögen
Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter der Firma
die Verbindlichkeiten
nicht Mitglied eines Aufsichtsrates (§ 4 Ausnahmen: § 5
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