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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Unvereinbarkeitsgesetz (Österreich)


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Das Unvereinbarkeitsgesetz (Abk.: UnvereinbG) regelt in Österreich die gewisser Berufe mit Funktionen oberster Organe und öffentliche Funktionäre.

betroffene Personen

Das Unvereinbarkeitsgesetzt bezieht sich auf: (§ UnvereinbG)

unvereinbare Berufe / Inkompatibilität

  • keinen Beruf mit Erwerbsabsicht (§ 2/1 UnvereinbG) - sonst Mandatsverlust
    • kann uU genehmigt werden (§ 2/2
    • wenn keine Genehmigung erteilt wird ist Beruf binnen 3 Monate einzustellen.
    • Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung in die Person gewählt wurde gelten nicht als eines Berufes (§ 2/4 UnvereinbG).
  • Besitzt eine betroffene Person (inkl. Ehepartner) als 25% eines Unternehmens weder mittelbar noch öffentliche Aufträge annehmen (§ 3/1 UnvereinbG)
  • Offenlegung der Vermögensverhältnisse (§ 3a UnvereinbG)
    • Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl der Katastralgemeinde;
    • Kapitalvermögen
    • Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter der Firma
    • die Verbindlichkeiten
  • nicht Mitglied eines Aufsichtsrates (§ 4 Ausnahmen: § 5




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