Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Urkundenfälschung im weiteren Sinne umfasst die Fälschungsdelikte Rechtsverkehr (§§ 267 - 282 StGB ) im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind diese Delikte geregelt deren Rechtsgut im allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechtsverkehrs ist. Nicht enthalten sind die Geld- Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146 - 152a StGB) deren den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität Staates trifft. Da von der Geld- und auch Gegenstände umfasst werden die keine Urkundsqualität ist im Einzelfalle zu untersuchen ob die als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in kommen.
Die Delikte im Bereich der Urkundenfälschungsdelikte vom Typus her Vergehen . Sie treten häufig im Zusammenhang mit Vermögens- oder Eigentumsdelikten wie Betrug und Sachbeschädigung auf. Als Delikte werden in diesem genannt:
die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (§ 267)
die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269)
die Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270)
die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
das Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273)
die Urkundenunterdrückung (§ 274)
die Vorbereitung zur Fälschung amtlicher Ausweise (§ 275)
das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276)
die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277)
das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278)
der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279)
der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281)
Die Delikte sind systematisch in bedenklicher angeordnet. Die Ausgliederung von speziellen Normen bzgl. Ausweise oder Gesundheitszeugnissen war notwendig um Strafbarkeitslücken des Grundtatbestandes zu schließen. Der Gesetzgeber hat jedoch entschlossen diese Delikte mit geringerer Strafdrohung
Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (§ StGB) ist das Grunddelikt aller Fälschungsdelikte des Abschnitts. Wesentliches Merkmal des Tatbestandes ist der der Urkunde der als verkörperte - also mit Sache festverbundene - Gedankenerklärung verstanden wird die oder für bestimmte Personen verständlich sowie dazu und bestimmt ist im Rechtsverkehr einen Beweis erbringen und schließlich den Aussteller (also den erkennen lässt. Ohne diese komplexe Erklärung würde der der Urkundsdelikte konturenlos verschwimmen und zugleich die der Fälschung komplizierter machen. Die Urkunde ist gefälscht wenn der aus der Urkunde ersichtliche (der Erklärende) nicht mit dem wahren tatsächlichen übereinstimmt.
Problematisch sind bestimmte Einzelfälle. So sind und unausgefüllte Formblätter keine Urkunden auch Abschriften das Merkmal nicht. Durchschriften jedoch in der schon da sie Anstelle des Originals treten. sollen dann keine Urkunden sein wenn sie solche erkennbar sind. Im Zuge der Fortentwicklung Xerografie sind inzwischen Fotokopien aber qualitativ auf hoem Niveau möglich sodass diese wieder dem unterfallen können. Problematisch sind auch Telefaxschreiben. Diese eine Kopie der Urkunde ab der Aussteller jedoch stets der Versender sodass eine Fälschung ist. Auch die Vornahme mit gescannten Unterschriften problematisch. Der Etikettenbetrug ist in der Regel eine Urkundenfälschung. Wird das falsche Preisetikett auf Sache geklebt so ist es fest verbunden. Urkundenfälschung ist dagegen das schriftliche Lügen. Wer falsche Aussage niederschreibt macht sich nicht wegen strafbar da er zu gleich der scheinbare tatsächliche Aussteller ist. Die Namenstäuschung selbst ist nicht strafbar. Es kommt auf die Identitätstäuschung Die Abgrenzung ist teilweise problematisch ist jedoch mit dem Schutzzweck der Norm zu ermitteln. Name ist in er Regel kein Identitätsmerkmal. dauerhafte Verwendung eines falschen Namens wird jedoch Identitätstäuschung verstanden da sich ein Eindruck hinsichtlich Identität verfestigt.
Das Herstellen einer falschen Urkunde oder Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar das Verfälschen einer echten Urkunde. Das Unterdrücken echten Urkunden um sich dadurch Vorteile zu ist in § 274 Abs. 1 StGB geregelt. Beim Verfälschen kann auch häufig eine Sachbeschädigung angenommen werden wenn dafür die Sachsubstanz Urkunde verändert wird.