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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

VOB/B


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk das dazu ist in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren.

Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). So erklärt die übliche Abkürzung "VOB/B" . Der vollständige Titel des Teils B "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" .

Inhaltsverzeichnis
6.1 § 1 Art und Umfang der
6.2 § 2 Vergütung
6.3 § 3 Ausführungsunterlagen
6.4 § 4 Ausführung
6.5 § 5 Ausführungsfristen
6.6 § 6 Behinderung und Unterbrechung der
6.7 § 7 Verteilung der Gefahr
6.8 § 8 Kündigung durch den Auftraggeber
6.9 § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
6.10 § 10 Haftung der Vertragsparteien
6.11 § 11 Vertragsstrafe
6.12 § 12 Abnahme
6.13 § 13 Mängelansprüche
6.14 § 14 Abrechnung
6.15 § 15 Stundenlohnarbeiten
6.16 § 16 Zahlung
6.17 § 17 Sicherheitsleistung
6.18 § 18 Streitigkeiten

Entstehung

Die VOB wurde vom Deutschen Vergabe- Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geschaffen. Im DVA Verein haben die öffentliche Hand und Spitzenorganisationen Bauwirtschaft an der Entwicklung der VOB/B mitgewirkt dem Ziel Regeln für die Abwicklung von zu schaffen die zwischen den Interessen des und des Bauunternehmers einen gerechten Ausgleich herbeiführen.

Bedeutung

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet in Bauverträgen ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB/B zu Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren Vertragsparteien ohne dazu verpflichtet zu sein häufig Geltung der VOB/B.

Im konkreten Bauvertrag geltende Version

Der Text der VOB/B ist vom in der Vergangenheit mehrmals überarbeitet worden insbesondere in den Jahren 1988 1990 1992 1996 2000 und 2002. Teilweise handelte es sich um kleinere Änderungen. Die letzten beiden Änderungen hingegen größeren Umfang. Die Fassung von 2002 die VOB/B an das Gesetz zur Modernisierung Schuldrechts angepasst.

Öffentliche Auftraggeber müssen die Geltung der in der jeweils neuesten Fassung vereinbaren. Privaten steht die Vereinbarung der VOB/B frei. Demgemäß sie es auch in der Hand eine auch eine ältere Fassung der VOB/B zur zu machen. Vereinbaren sie nicht eine bestimmte so gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses neueste veröffentlichte Fassung als vereinbart. Bei der eines Bauvertrags muss also beachtet werden ob VOB/B vereinbart wurde und welche Fassung gilt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die VOB/B ist kein Gesetz sondern nach herrschender Meinung den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil ihre Geltung vereinbart wird. Das geschieht normalerweise dass eine Vertragspartei (der Verwender im Sinne Rechts der AGB) die Geltung der VOB/B dem von ihm erstellten schriftlichen Vertrag oder seinen AGB vorsieht und (soweit dies nicht einem Bauunternehmer entbehrlich ist) der anderen Partei Übergabe eines Abdrucks die Kenntnis von deren verschafft oder sonst die Möglichkeit gibt in Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen der Vertragspartner durch Abschluss des Bauvertrags mit Geltung der VOB/B einverstanden ist.

Häufig kommt es in der Baupraxis dass zusätzlich zur VOB/B auch noch die "Besonderer Vertragsbedingungen" einer Vertragspartei vereinbart wird. Enthalten in den Vertrag einbezogene Klauselwerke konkurrierende Regelungen geregelt werden welche Bedingungen vorrangig gelten. Eine Regelung findet sich zum Beispiel in § Nr. 2 VOB/B.

AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ BGB . Von den Klauselverboten in § 308 5 und § 309 Nr. 8 b) BGB sind jedoch ausdrücklich Verträge ausgenommen in die VOB/B insgesamt einbezogen ist da das davon ausgeht dass die VOB/B insgesamt ein Klauselwerk darstellt. Entsprechend wurde auch von der eine Inhaltskontrolle von einzelnen Vorschriften der VOB/B nicht vorgenommen wenn die VOB/B insgesamt das inhaltlich unverändert Vertragsbestandteil geworden ist wenn deren also nicht durch zusätzliche Vereinbarungen im Bauvertrag in zusätzlichen Vertragsbedingungen einer Partei wieder abgeändert sind. Es gibt Vorschriften in der VOB/B isoliert betrachtet einer Inhaltskontrolle nicht standhalten weil zu sehr zum Nachteil eines Vertragspartners vom abweichen. Dieser Nachteil wird aber durch andere Vertragspartner günstige Vorschriften wieder ausgeglichen so dass VOB/B in unveränderter Form nach bisheriger Rechtsprechung als ausgeglichen gilt. In einem Urteil vom hat der Bundesgerichtshof entschieden dass jede vertragliche Abweichung von VOB/B dazu führt dass die VOB/B nicht Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht auf Gewicht der Abweichung an. Ob diese Rechtsprechung für Fälle nach Inkrafttreten des Gesetzes zur des Schuldrechts fortgeführt wird ist zweifelhaft.

VOB/B und BGB

Es gibt Bauverträge die sich allein dem Werkvertragsrecht des BGB richten. Viele Vorschriften BGB sind jedoch nicht zwingend. Sie können durch vertragliche Regelungen ergänzt oder modifiziert werden durch Einzelvertrag als auch durch AGB wie VOB/B. Wird die VOB/B vereinbart so werden einige Bestimmungen im BGB durch abweichende Regelungen während andere von der VOB/B nicht berührt und neben dieser gelten.

Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht BGB sind insbesondere

  • die Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 4
  • der Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach 6 Nr. 6
  • zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche fiktive) § 12
  • die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in 4 Nr. 7 nach Abnahme in § wobei mehr als nach dem BGB die im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ist
  • die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 4 Jahren (§ 13 Nr. 4)
  • die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) der Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Nr. Abs. 1)
  • das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 1)
  • die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung 16 Nr. 3 Abs. 2) und
  • die Sonderregelung zur Verzinsung in § 16 5 Abs. 3.

Inhalt der VOB/B (Fassung 2002)

Im Folgenden werden die Überschriften der Paragraphen genannt. Wichtigere Regelungen werden wörtlich wiedergegeben unterlegt) oder erläutert. Die einzelnen Paragraphen sind nach Nummern dann nach Absätzen untergegliedert.

§ 1 Art und Umfang der Leistung

§ 1 Nr. 1:

Die auszuführende Leistung wird nach Art und durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für (VOB/C).

§ 1 Nr. 3:

Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber

Während in Verträgen normalerweise die Leistungspflichten sind und nur durch Vertrag geändert werden hat im VOB/B-Vertrag der Auftraggeber die Möglichkeit den Bauentwurf zu ändern und die Ausführung Bauleistung in der geänderten Form zu verlangen.

§ 2 Vergütung

§ 2 Nr. 2:

Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet wenn keine Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme nach Stundenlohnsätzen nach vereinbart ist.

Einheitspreis ist ein Preis der pro Leistungseinheit wird. Dabei handelt es sich um die Vergütungsart in der Baupraxis. Beispielsweise kann es Vertrag heißen: "Zementestrich 5 cm stark 30 2 Einheitspreis 12 50 € Gesamtpreis 375 Die Vergütung richtet sich dann nur nach Einheitspreis und der Zahl der wirklich ausgeführten die durch ein Aufmaß zu ermitteln ist von der vorläufigen Angabe im Vertrag häufig so dass auch die Vergütung in der die im Vertrag vorgesehene Gesamtvergütung übersteigen kann. die Arbeitszeit und das verbrauchte Material kommt bei der Abrechnung nach Einheitspreisen nicht an.

§ 2 Nr. 6 Abs. 1:

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber bevor er mit der Ausführung der Leistung

Wird der Anspruch nicht angekündigt entfällt der Regel der Vergütungsanspruch.

§ 2 Nr. 7 Abs. 1:

Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung erheblich ab dass ein Festhalten an der nicht zumutbar ist (§ 242 BGB) so auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der oder Minderkosten zu gewähren.

Beim Pauschalpreis bedarf es keiner detaillierten Abrechnung der Leistungen. Der Pauschalpreis ist ein Festpreis. Probleme dann wenn sich der Auftragsumfang nachträglich ändert. sich dann die Vergütung gegenüber dem vereinbarten ändert hängt davon ab in welchem Maße dem Preis auch die zu erbringende Bauleistung ist also eine Vertragspartei das Risiko übernommen dass die erforderliche Bauleistung gegenüber den Vorstellungen Vertragsschluss ein abweichendes Ausmaß annimmt. Ist die detailliert beschrieben führt eine abweichende Ausführung eher einer Preisanpassung. Wird hingegen pauschal die "schlüsselfertige übernommen sind alle dafür erforderlichen Leistungen zu vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen. Schwierige Probleme entstehen ein Pauschalpreisvertrag nach Erbringung eines Teils der vorzeitig beendet wird. Dann ist festzustellen welcher der Leistungen erbracht wurde dieser ist dann der Basis der Kalkulation des Pauschalpreises zu

§ 2 Nr. 10:

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet wenn sie als vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind 15).

Die Vereinbarung der Abrechnung der gesamten nach Stundenlohn ist denkbar in der Praxis aber Ausnahme. Stundenlohnarbeiten kommen in der Praxis vor bei Neben- und Hilfsarbeiten vor allem wenn deren Notwendigkeit nachträglich ergibt oder bei Reparaturarbeiten Sie werden oft auch als Regiearbeiten bezeichnet.

§ 3 Ausführungsunterlagen

§ 4 Ausführung

§ 4 Nr. 2 Abs. 1:

Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen beachten.

§ 4 Nr. 3:

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

§ 4 Nr. 3 regelt eine Hinweispflicht des Auftragnehmers. Wird diese verletzt so der Unternehmer für einen Mangel des Bauwerks dann einstehen wenn seine eigene Leistung sonst Ausführungsfehler aufweist (siehe auch § 13 Nr. VOB/B). Wird der Hinweis einem Beauftragten des oder dessen Architekten erteilt und reagiert dieser muss der Hinweis dem Auftraggeber persönlich erteilt werden.

§ 4 Nr. 7:

Leistungen die schon während der Ausführung als oder vertragswidrig erkannt werden hat der Auftragnehmer eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu so hat er auch den daraus entstehenden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht Beseitigung des Mangels nicht nach so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung Mangels setzen und erklären dass er ihm fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe 8 Nr. 3).

§ 4 Nr. 7 regelt die des Auftraggebers bei Vorliegen von Mängeln vor Abnahme . Beseitigt der Auftragnehmer die Mängel nicht anders als nach Abnahme in diesem Stadium Selbstvornahme durch Beauftragung eines anderen Unternehmers auf des Auftragnehmers (§ 8 Nr. 3 Abs. nur in Betracht nachdem dem Auftragnehmer ganz zumindest teilweise der Auftrag entzogen wurde. (Mängelansprüche Abnahme siehe § 13!)

§ 5 Ausführungsfristen

§ 5 Nr. 4:

Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung er mit der Vollendung in Verzug ... so kann der Auftraggeber bei des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist Vertragserfüllung setzen und erklären dass er ihm fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe 8 Nr. 3).

Die Sonderregelung schließt Schadensersatz statt der und Rücktritt nach den Bestimmungen des BGB

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 6 Nr. 1 Satz 1:

Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen der Leistung behindert so hat er es Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Nr. 6:

Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil vertreten so hat der andere Teil Anspruch Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens des entgangenen aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Verteilung der Gefahr

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

§ 8 Nr. 1 Abs. 1:

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der jederzeit den Vertrag kündigen.

§ 8 Nr. 1 Abs. 2:

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. muss sich jedoch anrechnen lassen was er der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ BGB).

§ 8 Nr. 3 Abs. 1:

Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen wenn den Fällen des § 4 Nr. 7 8 Abs. 1 und des § 5 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen beschränkt werden.

§ 8 Nr. 3 Abs. 2:

Nach der Entziehung des Auftrags ist der berechtigt den noch nicht vollendeten Teil der zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten zu lassen doch bleiben seine Ansprüche auf des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er auch berechtigt auf die weitere Ausführung zu und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen wenn Ausführung aus den Gründen die zur Entziehung Auftrags geführt haben für ihn kein Interesse hat.

Bei der Kündigung durch den Auftraggeber also grundsätzlich zwei Arten zu unterscheiden: die freie Kündigung (§ 8 Nr. 1 VOB/B) die führt das dem Auftragnehmer der Anspruch auf Vergütung in dem angegebenen Umfang erhalten bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Nr. 3 VOB/B auf verschiedene Arten der Vertragsverletzung durch den gestützt wird und dazu führt dass im nur eine Vergütung für die ausgeführte Leistung zahlen ist und darüber hinaus der Auftraggeber Ansprüche insbesondere Schadensersatz geltend machen kann.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 9 Nr. 1:

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a)
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

§ 9 Nr. 2:

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie erst zulässig wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt erklärt hat dass er nach fruchtlosem Ablauf Frist den Vertrag kündigen werde.

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

§ 11 Vertragsstrafe

§ 12 Abnahme

Bedeutung

Die Abnahme ist ein zentraler Begriff Bauvertrags. Die Abnahme ist eine Hauptpflicht des Sie ist selbständig einklagbar.

Begriff

Abnahme ist die Entgegennahme der Werkleistung die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Auftraggebers er die Werkleistung als in der Hauptsache Erfüllung anerkenne.
Die Abnahme ist in § 640 geregelt. Die VOB/B hat denselben Begriff der zur Grundlage trifft aber in § 12 ergänzende Regelungen. Übereinstimmung besteht jetzt insoweit als 640 Abs. 1 Satz 2 BGB und 12 Nr. 3 VOB/B vorsehen dass die nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden kann. 640 Abs. 2 BGB (Ausschluss von Mängelansprüchen diese nicht bei der Abnahme vorbehalten werden) auch beim VOB-Vertrag.

Formen

Als Grundformen kann man die tatsächliche und die fiktive Abnahme unterscheiden.

Die tatsächliche Abnahme kann erfolgen:

  • ausdrücklich (Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der die Abnahme so hat diese nach § Nr. 1 VOB/B binnen 12 Werktagen zu
  • stillschweigend (Auch ohne Verlangen des Auftragnehmers und ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers kann in einem Verhalten z.B. der Ingebrauchnahme oder der Bezahlung Rechnung die stillschweigende Abnahme zu sehen sein.)
  • förmlich (Hierbei handelt es sich um eine Form nach § 12 Nr. 4 VOB/B. förmliche Abnahme kann schon im Vertrag vorgesehen oder von einer Partei verlangt werden. Dann die Abnahme in einem gemeinsamen Termin vorzunehmen dem der Befund in gemeinsamer Verhandlung schriftlich ist. Manchmal ist im Vertrag förmliche Abnahme in der Vertragsabwicklung kommt aber keine der auf diese Vereinbarung zurück. Dann kann unter ein übereinstimmender Verzicht auf förmliche Abnahme und stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme anzunehmen sein wenn bestimmte Zeit nach Ingebrauchnahme verstrichen ist.)

Bei der fiktiven Abnahme bedarf es keiner Erklärung des Auftragnehmers Abnahme wird vielmehr fingiert. Die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B in Formen vor:

  • § 12 Nr. 5 Abs. 1
    Wird keine Abnahme verlangt so gilt die als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
    (Eine solche Mitteilung kann insbesondere in Übersendung der Schlussrechnung liegen.)

  • § 12 Nr. 5 Abs. 2
    Wird keine Abnahme verlangt und hat der die Leistung oder einen Teil der Leistung Benutzung genommen so gilt die Abnahme nach von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung erfolgt wenn nichts anderes vereinbart ist.

Wirkung der Abnahme

  • Die Abnahme beendet das Erfüllungsstadium es das Stadium der Abrechnung und Gewährleistung.
  • Ansprüche wegen Mängeln ergeben sich vor aus § 4 Nr. 7 VOB/B nach aus § 13 VOB/B.
  • Die Abnahme ist normalerweise eine der für die Fälligkeit der Schlusszahlung.
  • Mit der Abnahme beginnt die Frist die Verjährung der Mängelansprüche.
  • Die Abnahme führt zu einer Umkehrung Beweislast: Vorher muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit Leistung beweisen. Nach Abnahme muss der Auftraggeber Vorliegen von Mängeln beweisen.

§ 13 Mängelansprüche

Bedeutung

§ 13 stellt eine der wichtigsten der VOB/B dar. Er spricht nunmehr in mit der Terminologie des BGB nach der des Schuldrechts von "Mängelansprüchen". In früheren Fassungen von "Gewährleistung" und "Gewährleistungsansprüchen" die Rede.

§ 13 regelt die Mängelansprüche nach Abnahme . (Vor Abnahme gilt § 4 Nr. VOB/B.) Die wesentlichen Mängelansprüche sind in § Nr. 5 6 und 7 geregelt (Mängelbeseitigung und Schadensersatz) deren Verjährung in § 13 4. Ferner hat der Auftraggeber bei Vorliegen Mängeln das Recht bis zur Durchführung der die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern (§ 641 Abs. 3 BGB). Die BGB vorgesehene Möglichkeit des Rücktritts (§ 634 3 § 636 BGB) wegen Sachmängeln ist nach früherem Recht die Wandelung) beim VOB/B-Vertrag im Vordergrund steht der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Begriff des Sachmangels

§ 13 Nr. 1 VOB/B regelt Wesentlichen in Übereinstimmung mit § 633 Abs. und 2 BGB wann die Leistung des frei von Sachmängeln ist. Ergänzend bestimmt er die Leistung den anerkannten Regeln der Technik und dass die Mangelfreiheit im Zeitpunkt der gegeben sein muss.

Verjährung

§ 13 Nr. 4 Abs. 1 1:
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre Arbeiten an einem Grundstück und für die Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.

§ 13 Nr. 4 Abs. 3:

Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ Nr. 2).

§ 13 Nr. 4 VOB/B regelt Verjährung der Mängelansprüche mit Verjährungsfristen die von 634a BGB abweichen. Allerdings ist die Verjährungsfrist Bauwerken gegenüber dem BGB (dort 5 Jahre) mehr so stark verkürzt wie in früheren der VOB/B (2 Jahre). Im Übrigen enthält 13 Nr. 4 VOB/B noch Sonderregelungen für Leistungen.

Mängelbeseitigung und Selbstvornahme

§ 13 Nr. 5 Abs. 1 1:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle während der hervortretenden Mängel die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen auf seine Kosten zu beseitigen wenn es Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.

§ 13 Nr. 5 Abs. 1 2 und 3 regeln die Auswirkung der nach Satz 1 auf die Verjährung der Die rechtzeitige schriftliche Rüge verhindert den Eintritt Verjährung und setzt eine neue Verjährungsfrist von Jahren in Gang.

§ 13 Nr. 5 Abs. 2:

Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht so kann der Auftraggeber die Mängel auf des Auftragnehmers beseitigen lassen.

Die Regelung der Selbstvornahme entspricht § BGB. Für die Kosten der Selbstvornahme kann Auftraggeber vom Auftragnehmer einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB).

Minderung

§ 13 Nr. 6:
Ist die Beseitigung des Mangels für den unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird deshalb vom Auftragnehmer verweigert so kann der durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung (§ 638 BGB).

Schadensersatz

§ 13 Nr. 7 Abs. 1:
Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln Schäden aus der Verletzung des Lebens des oder der Gesundheit.

§ 13 Nr. 7 Abs. 2:

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln er für alle Schäden.

§ 13 Nr. 7 Abs. 3 enthält im Übrigen für bestimmte Fälle eine der Schadensersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit.

§ 14 Abrechnung

§ 14 Nr. 1:

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.

Anders als nach dem BGB ist der VOB/B die Rechnungsstellung (neben der Abnahme) der Fälligkeit der Vergütungsforderung.

§ 15 Stundenlohnarbeiten

§ 15 Nr. 3:

Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und dabei erforderlichen ... Aufwand ... sind ... (Stundenlohnzettel) einzureichen.

§ 16 Zahlung

§ 16 Nr. 1 Abs. 1:

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare nachzuweisen ...

Zwar sieht jetzt auch § 632a Abschlagszahlungen vor die VOB/B geht aber über eingeschränkten Voraussetzungen nach dieser Vorschrift hinaus.

§ 16 Nr. 3 Abs. 1:

Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten fällig spätestens innerhalb von 2 Monaten nach

Die Sonderregelung schiebt die Fälligkeit um Zeit der Prüfung hinaus also maximal um Monate nach Zugang einer prüfbaren Rechnung. Sie auch Bedeutung für die Verjährung des Vergütungsanspruchs da die Verjährung mit dem Schluss des beginnt in dem der Anspruch fällig geworden

§ 16 Nr. 3 Abs. 2:

Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

Es handelt sich um eine der eigene Regelung mit schwerwiegenden Folgen da sie ähnlich wie die Verjährung - die Durchsetzung sich berechtigter Ansprüche ausschließt. Die Regelung ist nach der Rechtsprechung unwirksam wenn nicht die insgesamt (unverändert) Vertragsbestandteil geworden ist.

§ 16 Nr. 5 Abs. 3:

Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht so ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. er auch innerhalb der Nachfrist nicht so der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze wenn er nicht einen Verzugsschaden nachweist.

Das Erfordernis der Setzung einer Nachfrist eine Sonderregelung für die Verzinsung gegenüber dem dar. Der Zinssatz nach § 288 BGB 5 oder 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz . In früheren Fassungen der VOB/B waren Zinssätze vorgesehen nämlich 1% über dem Lombardsatz (an dessen Stelle ab 1.1.1999 der der Spitzenrefinanzierungsfazilität [SRF-Satz] der Europäischen Zentralbank getreten ist) bis zur Fassung 1998 5% über dem SRF-Satz in der Fassung

§ 17 Sicherheitsleistung

Die Vorschrift meint die Leistung von durch den Auftragnehmer. Dieser muss Sicherheit nur leisten wenn es vereinbart ist. Unter anderem Sicherheit für die ordnungsgemäße Ausführung (Vertragserfüllungsbürgschaft) oder Abnahme zur Sicherstellung der Mängelansprüche (bisher Gewährleistungsbürgschaft geleistet werden. Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber ist in §§ 648 648a BGB geregelt.

§ 17 Nr. 2:

Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden

§ 17 Nr. 3:

Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit eine andere ersetzen.

Bei der Hinterlegung von Geld zahlt Auftragnehmer den Betrag bei einer Bank auf Sperrkonto ein. Bei Einbehalt von Geld zahlt Auftraggeber einen Teil des Werklohns nicht an Auftragnehmer aus. Er muss ihn auf ein einzahlen.

§ 18 Streitigkeiten

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