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Vergehen


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Nach dem deutschen Strafrecht sind Vergehen solche Straftaten deren Strafrahmen unterhalb der Mindeststrafandrohung von einem Jahr bleiben (vgl. § 12 Abs. 2 StGB ).

Besonderheiten: Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens (z.B. versuchte Körperverletzung ) muss explizit im Gesetz genannt werden § 223 Abs. 2 StGB ).

Vergehen werden grundsätzlich vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann) so das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen oder liegt eine besondere Bedeutung in dem so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes .

Vergehen sind nicht gleichzusetzen mit " Übertretungen ". Diese sind durch das EGStGB von abgeschafft (und in Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten umgewandelt) worden.

Weblinks

Siehe auch: Verbrechen




Bücher zum Thema Vergehen

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