Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag durch den der Streit oder die der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).
Wird der Vergleich zum Zwecke der Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen Prozessvergleich ) hat er eine Doppelnatur: Er ist Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich zu richterlichem Protokoll genommen werden. Er beendet Prozess und ist Vollstreckungstitel ( § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).