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Vergleich


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Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag durch den der Streit oder die der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).

Wird der Vergleich zum Zwecke der Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen Prozessvergleich ) hat er eine Doppelnatur: Er ist Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich zu richterlichem Protokoll genommen werden. Er beendet Prozess und ist Vollstreckungstitel ( § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Siehe auch: Kompromiss




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