Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Vergleichende Werbung


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Vergleichende Werbung bedeutet dass in einer Werbung ein mehrere Konkurrenten zum eigenen Vorteil mit dem Angebot verglichen werden: "Wir sind besser als X". In Deutschland war vergleichende Werbung lange verboten. Seit 14. Juli 2000 ist sie (wegen einer EU-Richtlinie) unter Vorgaben erlaubt. Beispielsweise müssen die getroffenen Aussagen objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. darf (vergleichende) Werbung nicht irreführend sein.

Die Namen und Marken anderer Firmen genannt aber nicht "verunglimpft" und "herabgesetzt" werden.

Die Vergleichende Werbung ist ein sehr Thema bei dem es leicht zu juristischen kommen kann. Wirklich offensiv setzen daher besonders Firmen die vergleichende Werbung ein. Sinnvoll ist Art der Werbung besonders dann wenn es wenige große aber bekannte Konkurrenten gibt.

Beim Einsatz von vergleichender Werbung riskieren aber nicht nur juristische Folgen auch das Image kann durch eine zu aggressive Werbung zu harte Angriffe gegen den Konkurrenten leiden.

Recht

Die vergleichende Werbung ist in Deutschland § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Danach ist jede Werbung die unmittelbar mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht vergleichend. die vergleichende Werbung

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis Waren oder Dienstleistungen bezogen ist
  3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem und einem Mitbewerber oder zwischen den von angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von verwendeten Kennzeichen führt
  4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt
  5. die Waren Dienstleistungen Tätigkeiten oder persönlichen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware Dienstleistung darstellt
ist sie ein Verstoß gegen die Sitten im Wettbewerb gem. § 1 UWG . Dies gibt dem Wettbewerber Ansprüche auf und Schadenersatz.

Bekannte "vergleichende" Werbekampgnen




Bücher zum Thema Vergleichende Werbung

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Vergleichende_Werbung.html">Vergleichende Werbung </a>