Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Verleumdung bedeutet dass jemand über eine Person Behauptungen aufstellt obwohl er weiss dass sie wahr sind. Ein Denunziant verleumdet indem er jemanden wegen einer Straftat bei der Polizei anzeigt.
Der folgende Abschnitt bezieht sich auf die in der Bundesrepublik Deutschland und kann nicht auf andere Länder werden.
Die Verleumdung ist in § 187 StGB folgendermaßen definiert:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet denselben verächtlich zu machen oder in der Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden ist wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei oder mit Geldstrafe und wenn die Tat in einer Versammlung oder durch Verbreiten von (§ 11 Abs. 3) begangen ist mit bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Der objektive Tatbestand des § 187 im engeren Sinne entspricht dem des § StGB (Üble Nachrede).
Es ist erforderlich dass eine Mitteilung Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand dem Beweis zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu Tatsache stellt die Meinung dar. Die Tatsache ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlich-Machung oder in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht zu sein. Die Tatsache muss sich auf anderen beziehen d. h. der Rezipient der und der Herabgewürdigte dürfen nicht personengleich sein.
Die Tatsache muss unwahr sein d. es muss vor Gericht bewiesen werden dass Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei § StGB: "nicht ... erweislich wahr"). Bereits hieran in der Praxis häufig eine Verurteilung nach 187 StGB. Ist die mitgeteilte Tatsache die der Straftat durch einen anderen ist der als erbracht anzusehen wenn der Dritte rechtskräftig worden ist (§ 190 S. 2 StGB). bezieht sich allerdings nur auf einen Freispruch; Einstellung des Verfahrens - auch nach § Abs. 2 StPO - reicht dafür nicht
Die Mitteilung muss durch "Behaupten" oder geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten. Das Verändern einer Sachlage ohne dass eine kommunizierende daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion) reicht nicht aus Schaffen einer Leiche in den Keller des um ihn in den Verdacht des Totschlags bringen kein § 187 StGB). Unter Behaupten man dass die Tatsache als nach eigenem zutreffend dargestellt wird. Für ein Verbreiten reicht aus dass die Tatsache als Gegenstand fremden dargestellt wird und es ist sogar dann wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt
§ 187 StGB erfordert Vorsatz der auch auf die Unwahrheit erstrecken muss. Dieses ist die zweite große Hürde auf dem zu einer Verurteilung nach § 187 StGB.
Über die Verleumdung im engeren Sinne wird in § 187 die so gen. unter Strafe gestellt. Hierfür muss vorsätzlich eine Tatsache behauptet oder verbreitet werden.
§ 187 StGB tritt hinter § StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Liegt der Tatsachenmitteilung gleichzeitig eine weitere bewusste Herabsetzung mithörenden Opfers - etwa in Form des "Mit dir kann ich das machen" - steht die darin liegende Beleidigung (§ 185 Tateinheit zur Verleumdung. Ansonsten ist auch in Konstellation Gesetzeskonkurrenz gegeben.