Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Vermögensstrafe war in Deutschland in § 43a Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Wenn ein Straftatbestand die als Sanktion vorsah konnte das Gericht neben lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen Höhe durch den Wert des Vermögens des begrenzt war. Der Wert des Vermögens konnte geschätzt werden. Das Gericht bestimmt eine (zusätzliche) die im Fall der Uneinbringlichkeit an die der Vermögensstrafe trat (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der war zwei Jahre ihr Mindestmaß ein Monat.
Kriminalpolitisch war die Vermögensstrafe dadurch motiviert der für einen Verfall erforderliche Nachweis dass Vermögen aus der Straftat stammte - also das Bargeld aus Drogengeschäften stammte oder die in der Schweiz mit Bestechungslohn erworben worden - vor Gericht unüberwindliche Beweisschwierigkeiten verursachte. Der wollte deshalb allein aus dem Verdacht heraus Vermögen des Täters stamme es woher auch einziehen können. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vermögensstrafe für mit Art. 103 Abs. 2 GG (siehe: nulla poena sine lege ) unvereinbar und nichtig (Urt. vom 20.3.2002 2 BvR 794/95) weil es dem Gesetzgeber gelungen sei das verfassungsrechtliche Minimum an gesetzlicher zur Auswahl und Bemessung dieser Strafe bereitzustellen. einer neuen Art der Strafe sei es Verfassungs wegen erforderlich den Richter für die Anwendung eines solchen neuen und "grundrechtsgefährlichen" Instruments besonders präzisen verlässlichen und kontrollierbaren Strafzumessungsregeln auszustatten der Gesetzgeber versäumt habe.