Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert. Art. 8 lautet:
(1) Alle Deutschen haben das Recht sich Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
Der Begriff der Versammlung ist im Grundgesetz nicht definiert. In der Rechtswissenschaft ist der Versammlungsbegriff teilweise noch umstritten. ist Voraussetzung dass es sich um eine von mindestens zwei Menschen handeln muss. Darüber müssen diese Menschen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. dieser Zweck eine gesellschaftlich oder gar politische haben muß ist jedoch umstritten. Nach einer Theorie ist ein politischer Zweck Voraussetzung für Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. GG da das Grundrecht ein Abwehrrecht gegen Hoheitsgewalt ist. Nach einer weiten Auffassung muß Zweck keine politische Grundlage haben. Letzteres entspricht herrschenden Meinung. Folglich fallen auch Ansammlungen wie beim Fußballspiel unter den Versammlungsbegriff des Art. GG.
Aus Absatz 1 ist ersichtlich daß es sich um ein Deutschengrundrecht handelt. Folglich sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 1 berufen. Auf das Grundrecht können sich Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es keinen Die Versammlung ist frei dass heißt dass keine staatliche Kontrolle wie Genehmigungen gibt. Für unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch Abs. 2 durch oder aufgrund eines Gesetzes werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine vorsieht. Versammlungen die nicht unter freiem Himmel werden jedoch schrankenlos gewährt. Hier kann als einer Beschränkung nur kollidierendes Verfassungsrecht also z. die Menschenwürde dienen.