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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Verschulden


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Das zivilrechtliche Verschulden (früher: culpa ) bestimmt innerhalb der Haftung die subjektive Vorwerfbarkeit. Das Verschulden kann Deutschland nach § 276 BGB durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit bestimmt sein. Das Verschulden ist ferner von der Verschuldens- bzw. Deliktsfähigkeit. Altersmäßig wird Deutschland bei der Deliktsfähigkeit differenziert: Für unerlaubte Handlungen muss der Schädiger bereits das 7. bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Schienen- oder mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die kann wie im Strafrecht auch durch Geisteskrankheit oder übermäßigen Konsum Rauschmitteln ausgeschlossen sein.

Das Verschulden anderer kann aber auch werden: So sieht das Bürgerliche Recht in 278 BGB vor dass das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Geschäftsherrn zugerechnet wird. Juristische Personen haften gegebenenfalls über §§ 31 89 für das Verschulden ihrer Organe.




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