Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Versicherung an Eides Statt (oder eidesstattliche Versicherung) spielt im deutschen im Wesentlichen an zwei Stellen eine Rolle. in den §§ 807 899 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) und einmal im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 259 bis
Gemäß der eidesstattlichen Versicherung nach § ZPO muss der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen offenlegen die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist. Dies früher Offenbarungseid genannt. Der Schuldner muss also eingestehen sein Vermögen nicht mehr ausreicht um seine im Zwangsvollstreckungsverfahren auszugleichen. Dies bedeutet dass der nicht mehr kreditwürdig ist. Das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung in §§ 899 ff. ZPO geregelt.
Einen anderen Hintergrund hat jedoch die Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Schuldner ist dazu verpflichtet nicht weil die fehlgeschlagen ist sondern weil Umstände die Vermutung legen dass er seiner Verpflichtung eine bestimmte zu erteilen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ist. Wer verpflichtet ist eine bestimmte Auskunft erteilen (Rechenschaftspflicht) soll durch die eidesstattliche Versicherung Wahrheit angehalten werden. Die Abgabe einer falschen Versicherung ist nämlich strafbar (§ 156 StGB : Falsche Versicherung an Eides Statt) auch Fahrlässigkeit (§ 163 StGB). Über die Kreditwürdigkeit Person lässt sich bei Abgabe einer eidesstattliche gemäß § 259 Abs. 2 BGB jedoch Aussage machen.
Weitere Normen des deutschen Rechts die über die Versicherung an Eides Statt enthalten:
§ 807 Abs. 1 ZPO ( Glaubhaftmachung auch durch Versicherung an Eides Statt)
§ 836 Abs. 3 Satz 2 (Auskunft über eine Forderung)
§ 883 Abs. 2 ZPO (Versicherung Vollstreckungsschuldners eine bestimmte Sache nicht zu besitzen)
§ 2006 Abs. 2 bis 4 (Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber Nachlassgläubigern)
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