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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Versorgungsausgleich


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Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Ehezeit dabei die Zeit vom Beginn des Monats dem die Ehe geschlossen wurde bis zum des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Er vom Familiengericht durchgeführt.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des Dienstes
  • berufständische Altersversorgungen (z. B. Ärzte- Apotheker- Rechtsanwaltsversorgungen)
  • private Rentenversicherung (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in Versorgungsausgleich).

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden während der Ehezeit erworbenen Anrechte (unter Umständen Umrechnung in vergleichbare Einheiten) für die Ehegatten Dem Partner mit dem niedrigeren Saldo steht Hälfte der Differenz zu. Der Ausgleich erfolgt als öffentlich-rechtlicher oder als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Beim Versorgungsausgleich werden dem ausgleichsberechtigten Ehegatten entweder die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben (Regelfall) es findet eine Teilung unmittelbar beim Versorgungsträger (in der Regel nur bei berufständischen Versorgungen privaten Rentenversicherungen). Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der mit dem niederigen Saldo einen Anspruch gegen anderen auf monatliche Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages aber erst geltend gemacht werden kann wenn Rente bezogen wird und der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist das 65. Lebensjahr vollendet hat oder keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit oder teilweise ausgeschlossen werden.

Gesetzlich geregelt ist der Versorgungsausgleich in §§ 1587 - 1587 p BGB .




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