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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Versuch (Rechtswissenschaft)


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Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die vollendete Tat. Der Hauptfall des Versuchs ist nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter sein Opfer töten verletzt es aber nur. liegt aber auch dann vor wenn der zwar eingetreten ist aber nicht "durch" den herbeigeführt wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist: das beigebrachte Gift zu wirken beginnt wird Opfer von einem anderen erschossen. Während also subjektive Tatbestand bei der versuchten Tat vollständig (der Täter will das Opfer töten) weist dem entsprechende objektive Tatbestand einen Mangel auf Opfer stirbt nicht durch das Gift).

Der Versuch ist abgesehen vom Verbrechen strafbar wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet Warum das Gesetz auch eine nur versuchte bestraft ist in der Wissenschaft umstritten. Es abgestellt auf die Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens Erschütterung des Vertrauens in die Rechtsordnung oder eine Gefährdung des Opfers.

Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt Tatentschluß und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur voraus. Im Eingangsfall wollte der Täter das töten (Tatentschluß) und hat auf es geschossen Ansetzen). Das unmittelbare Ansetzen steht daher für objektive Seite der Straftat. Durch das subjektive des Tatentschlusses wird übrigens die Versuchsstrafbarkeit beim ausgeschieden bei dem es einen Tat-"Entschluß" begrifflich geben kann.

Tatentschluß liegt vor wenn der Täter Vorsatz für die Tat gefaßt hat und weitere subjektive Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht. Habgiermord muß der Täter folglich Vorsatz für Tötung und das Merkmal der Habgier aufweisen. ist die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zur Dieses Merkmal liegt jedenfalls dann vor wenn Täter mit der tatsbestandlichen Handlung beginnt. Beispielsweise das Ansetzen zur Tötung unzweifelhaft vor wenn Täter das Opfer bereits verletzt hat. Schwierig die Einordnung wenn die Handlung noch dem der eigentlichen Tatbestandshandlung angehört: Der Räuber klingelt der Tür und will sofort nach dem der Tür losschlagen. Entscheidend ist nach der Ansicht daß der Täter aus seiner Sicht Handlung vornimmt die ohne wesentliche weitere Zwischenschritte in den tatbestandlichen Geschehensablauf einmündet und dabei Vorstellung hat daß die Tat begonnen habe. vorigen Beispiel hängt der Beginn des eigentlichen nur noch vom Öffnen der Tür ab aber aus der Sicht des Täters das tun wird. Aus der Sicht des Räubers die Tat deshalb bereits mit dem Klingeln da er aus seiner Sicht alles getan und die Tat nur noch vom Opfer öffnen) abhzängt.

Der Versuch kann gemäß § 23 2 StGB milder bestraft werden als die Der Versuch ist teilnahmefähig da er eine und rechtswidrige Haupttat ist. Wer einem anderen bei der Begehung eines Mordes hilft ist Beihilfe strafbar auch wenn die Haupttat nicht das Versuchsstadium hinausgelangt.

Der Versuchstäter kann sich aber durch "Rücktritt" von der Versuchsstrafbarkeit befreien. Der Rücktritt das Handlungsunrecht der Tat da der Täter honorierbare Umkehrleistung vornimmt: Der Täter läßt vom ab oder holt ärztliche Hilfe. Beim Unterlassungsdelikt erforderlich daß der Täter rechtzeitig die gebotene vornimmt. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich daß Täter die Tat insgesamt und vollständig aufgibt. der Voraussetzungen für den Rücktritt ist zu ob der Täter allein (§ 24 Abs. StGB) oder zusammen mit anderen (§ 24 2 StGB) gehandelt hat. Der Rücktritt ist wenn der Täter nicht freiwillig handelt oder die Tat aus seiner Sicht gescheitert ist. Rücktritt ist ferner ausgeschlossen wenn der Erfolg aller Rücktrittbemühungen eintritt da dann auch der der Tat vorliegt. Stirbt also das Opfer noch im Krankenhaus ist der Täter dennoch eines vollendeten Tötungsdelikts strafbar.

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