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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Vertrauensschaden


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Vertrauensschaden oder gleichbedeutend das negative Interesse ist der Schaden den jemand im auf die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung erleidet.

Wer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat ist deutschem Zivilrecht so zu stellen wie wenn er die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der Erklärung vertraut hätte. Der Ersatz ist in der auf das positive Interesse begrenzt das heisst Anspruchsinhaber darf auch nicht besser gestellt werden er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.

Beispiel:

A verkauft eine Sache für 100 - B. Durch Anfechtung des B wird der Vertrag rückwirkend A hat aber im Vertrauen auf die des Vertrages ein Kaufangebot des C für - zurückgewiesen. Jetzt kann er die Sache noch an D für 50 - verkaufen.

Hätte A nicht auf die Wirksamkeit Vertrages mit B vertraut so hätte er Sache an C für 150 - verkauft. Vertrauensschaden (negatives Interesse) beträgt damit 100 - - potentieller Erlös minus 50 - realisierter Damit stünde A aber besser als wenn den Vertrag nicht angefochten hätte. Er kann nur das positive Interesse von 100 - hier natürlich abzüglich des realisierten Erlöses durch Verkauf an D für 50 -. A also von B nur weitere 50 - Vertrauensschaden.

Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat

  • der Anfechtungsgegner §§ 119 120 122 BGB
  • der Dritte im Falle der Vertretung Vertretungsmacht 179 Abs. 2 BGB




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