Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Verunglimpfung einer Person oder Einrichtung ist eine Herabwürdigung der Betroffenen. § 90a StGB spricht in dem Zusammenhang von "beschimpfen" "böswillig verächtlich machen".
Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der
§ 90a StGB - Verunglimpfung des Staates seiner Symbole
§ 90b StGB - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von
§ 189 StGB - Verunglimpfung des Andenkens
In den Delikten gegen die persönliche Ehre ( Beleidigung üble Nachrede und Verleumdung ) spielt die Verunglimpfung ebenfalls eine Rolle jedoch in den Tatbeständen ausdrücklich erwähnt zu