Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Das ist jede Verfügung Entscheidung oder sonstiges Handeln das die Voraussetzungen erfüllt. Eine in Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind von Behörden. Aber auch Maßnahmen bei denen nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt würde sind darunter zu zählen. So zum auch die Handzeichen eines Polizisten. Geregelt ist Verwaltungsakt in den §§ 35-52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und spezialgesetzlich für die Finanzbehörden den §§ 118-133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung im 10. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die Regelungen der AO sich fast nicht von denen des VwVfG.
schriftlich mündlich oder konkludent erlassen werden
die erlassende Behörde und den zuständigen oder Beauftragten erkennen lassen
grundsätzlich begründet werden (§ 39 VwVfG 121 AO)
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein die Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt 58ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Verwaltungsakte sind nur dann wirksam wenn dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. In der Regel gelten sie Tage nach Aufgabe bei der Post als (§ 41 VwVfG).
Schreib- Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG 129 AO).
Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt hat der Empfänger einen Monat Bekanntgabe Zeit (also das Datum des Bescheides drei Tage (falls dieser mit normalem Brief wurde sonst gilt das Datum der Zustellung) einen Monat (heißt NICHT immer 30 Tage! und auch nicht vier Wochen) (§ 70 Rechtsmittel einzulegen.
Rechtsmittel sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):
das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. Einspruch nach §§ 347 ff. AO)) Innerhalb der Frist von einem Monat (§ VwGO bzw. § 356 AO) kann der Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt oder ein Widerspruchsbescheid. In Finanzsachen ergeht eine des Einspruches
die Anfechtungsklage (§§ 42 VwVfG §§ 40 Finanzgerichtsordnung War der Widerspruch bzw. Einspruch nicht erfolgreich der Empfänger des Verwaltungsaktes die Entscheidung anfechten. Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in Abgabenangelegenheiten die Finanzgerichtsbarkeit überprüft die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Ist der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden so bieten sich je Art des Verwaltungsaktes die Möglichkeiten des einstweiligen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5