Das durch ihn vertretene Rechtsprinzip leitet sowohl von spätrömischen Beamten den vorgenannten advocati als auch von der germanischen Munt und ist ein Schutzverhältnis das auch Gewalt- Vertretungsrecht einschließt.
Speziell seit den Karolingern ist der Vogt ein staatlicher Beamter der als Stellvertreter von kirchlichen Würdenträgern Bischöfe oder Äbte ) oder Institutionen diese in weltlichen Angelegenheiten bei weltlichen Gerichten vertritt. Der Kirche waren seit der Spätantike solche Vertreter vorgeschrieben da sie keine Geschäfte ausüben sollte. Der Vogt stellt daher Immunitätsbereich z.B. eines Klosters oder Bistums eine Art Schutzherr dar und führt auch dessen Heeraufgebot (Schirmvogtei). Außerdem übt er hohe Gerichtsbarkeit (anstelle des Grafen ) aus (Vogteigericht). Bei Eigenklöstern besetzt häufig Eigenklosterherr selbst das Vogtamt.