Das Grundgesetz sieht kein Volksbegehren vor. Jedoch sehen Länder Volksbegehren in ihren Verfassungen vor. Bei einem Volksbegehren muss innerhalb bestimmten Frist eine bestimmte deutlich höhere Anzahl Stimmbürgern ihre Unterstützung für das Anliegen des kundtun damit es zum Volksentscheid kommt. Dies durch freie Unterschriftensammlung durch Amtseintragung auf Listen als Kombination von beidem erfolgen. Einem Volksbegehren eine Volksinitiative voraus.
Mit einem Volksbegehren kann in Österreich Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Parlament ( Nationalrat ) verlangt werden. Direkter Einfluss auf die ist dabei explizit nicht vorgesehen d.h. nach Diskussion darüber kann der Vorschlag des Volksbegehrens verworfen werden.
Um eine österreichweite Eintragungswoche für das beantragen zu können sind Unterstützungserklärungen nötig. Dabei 10.000 gültig unterschriebene Unterstützungserklärungen benötigt. Die Unterschrift auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor Beamten geleistet werden. Alternativ kann ein Volksbegehren von 8 Abgeordneten zum Nationalrat oder von 4 Abgeordneten drei unterschiedlicher Landtage initiiert werden.
Ein Volksbegehren muss im Parlament behandelt wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht oder die Stimmen von je mindestens einem Sechstel Wahlberechtigen dreier Bundesländer.