Definition 2: Vollbahnen sind Eisenbahnanlagen mit eigenem Gleiskörper die nach EBO betrieben werden. U-Bahnen sind häufig auch regelspurig und alle Merkmale des Eisenbahnbetriebs sind aber rechtlich Straßenbahnen definiert und werden nach BoStrab betreiben.
Früher gab es auch normalspurige Eisenbahnen nicht als Vollbahnen galten; sie wurden als Kleinbahnen bezeichnet.