Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur soweit es betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) auch solche der Länder die jedoch inhaltlich identisch Manche Länder begnügen sich auch mit einer der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen gelten. Allerding haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene nämlich die Finanzverwaltung ( Abgabenordnung ) und die Sozialverwaltung (10. Buch des Sozialgesetzbuches ).
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die des Verwaltungsakts in § 35 VwVfG. Für dessen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich vorherige Anhörung des Bürgers vor ohne die Verwaltungsakt formell rechtswidrig ist.
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (besser: Verwaltungsvertrag) bei dem nicht die einseitig Recht setzt sondern durch gleichberechtigte Beteiligung Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40) welche Folgen und Formfehler haben (§§ 45 46) und Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Das Gesetz regelt nicht wie man gegen Verwaltungsakte wehrt von denen man glaubt sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf Verwaltungsakte ( Widerspruch ) ist die erste Stufe zum gerichtlichen und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort §§ 68 ff.) geregelt.