Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie . Das Recht auf Wahlen soll sicherstellen dass die Souveränität der Bevölkerung gewahrt bleibt.
Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht als auch ein passives Wahlrecht . Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen mit passivem Wahlrecht gewählt werden. In modernen werden beide Rechte meist dem selben Personenkreis es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher
In Deutschland wird auf Bundesebene nur Bundestag von den Staatsbürgern gewählt wo prinzipiell Bundesbürger (Bundesdeutscher und eingebürgerter Ausländer) ab 18 wählen darf ( siehe: Bundestagswahl ). Das Mindestalter zur Teilnahme an den kann von den Bundesländern geregelt werden.
zum Bundespräsidenten (§ 4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1 B-VG) geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art 117/2 wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden als bei der Landtags Wahl. (sog. "wahlrechtliches Homogenitätsgebot") - trotzem einige Bundeländer das kommunale aktive Wahlalter auf Jahre herabgesetz jedoch bestehen diesbezüglich seitens der noch Bedenken.
zum Europaparlament teilzunehmen für Personen die am Stichtag spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl 18. Lj. vollendet haben und gewisse Vorraussetungen 10 EuWO iVm §2 EuWEG)
Grundsätzlich gibt es keine Wahlpflicht - gibt es davon eine Ausnahme. (siehe Wahlpflicht )
Das passive Wahlrecht ist das Recht bei einer Wahl zum Deutschen Bundestag von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß EU-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Damit können sich EU-Bürger also sowohl in wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive aberkannt werden. (sog. Ausschließungsgründe) Entsprechende Tatbestände sind Beispiel Hochverrat und Landesverrat . (näheres siehe jeweils bei den Ländern)
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht
zum Gemeinderat ab dem vollendeten 19. Lebensjahr. Nichtösterreicher sich mehr als 5 Jahre in Österreich bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugesprochen.
zum Bundesrat - vom Landtag entsendet daher ebenso ab dem vollendeten Lj. (Art. 35/1 B-VG)
zum Nationalrat ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 26/4 und §41 NRWO )
zum Bundespräsidenten sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat und spätestens mit dem Ablauf des Tages Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (Art B-VG)
zum Europaparlament ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 23a/4
Ausschließungsgründe:
wer durch ein innländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG])
Mitglieder regierender Häuser oder solcher die regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 - gilt nur für die Wahl zum Bundespräsidenten
Personen die in der NS -Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 § 18/k Verbotsgesetz)
Das Wahlrecht ist allgemein wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern unabhängig Rasse Einkommen Geschlecht ... (von einem bestimmten Mindestalter ab)
Es ist unmittelbar wenn die Wähler die Abgeordneten ohne Zwischenstufe (Wahlmänner) wählen.
Wahlen sind dann frei wenn weder in die Aufstellung der in die Wahlwerbung oder in die Ausübung ativen oder passiven Wahlrechts von dritter Seite wird. Es muss die Möglichkeit geben frei mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen auch die muss frei sein.
Sie sind gleich wenn jeder Wähler über die gleiche von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls ist (im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft wo die Zahl der Aktien eines die Stimmenzahl bestimmt; beim europäischen Parlament ist die Gewichtung der Stimme eines abhängig von seiner Staatsbürgerschaft).
Geheim sind Wahlen wenn der Wähler seinen unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst und in einem Umschlag in die Wahlurne kann.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und besondere Organe der Gesetzgebung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 38 Abs. 1 GG:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in unmittelbarer freier gleicher und geheimer Wahl gewählt. sind Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
Das Wahlrecht hat in Österreich keine dem deutschen GG vergleichbare Grundlage. Am ehesten man es noch aus Art. 7 B-VG Daß es sich jedoch um ein Grundgesetz handelt steht dennoch außer Frage. Nichtzuletzt des Art 3 1.ZP zur EMRK des 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV.
Das Wahlrecht in der BR Deutschland von Anfang an ab auf die Gleichberechtigung Mann und Frau (Grungesetz).
Im Vorgängerstaat dem Deutschen Reich (das der heutigen BRD war ein Teil davon) dagegen bis 1919 nur die Männer ein Wahlrecht. Erst Ende des ersten Weltkrieges der Abschaffung des Kaiserreichs ( Monarchie ) und Gründung einer neuen republikanischen Staatsform Weimarer Republik ) wurde das Frauenwahlrecht eingeführt. Gleichzeitg wurde auch das bis nur in Preußen noch geltende " Dreiklassenwahlrecht " abgeschafft das die besitzenden (z.B. Hausbesitzer) einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten Preußischen Landtag bis dahin bevorteilt hatte.
1873 Reichtstagswahlreform in Österreich-Ungarn: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Grossgrundbesitzer Stadtgemeinde und Gewerbe Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt betrug etwa in Wien 10 Gulden. In Großgrundbesitzerkurie waren auch "eigenberechtigte" Frauen d. h. die sich selbst vertraten wahlberechtigt.
1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allemeine Wählerklasse (Die 5. war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien in der 5. Kurie noch einmal wählen Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen Kurien ungleich verteilt.
1907 Beck'sche Wahlrechtsreform : Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: Jahre).
1919 Nach dem Untergang des Kaiserreichs Österreich-Ungarn dem Gesetz vom 12. November 1918 über Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht) das v.a. von der Sozialdemokratischen gefordert wurde.