Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Warnstreik ist ein Unterfall der üblichen Arbeitsniederlegung Arbeitnehmern in Form eines kurzen Streiks in einem Betrieb in sachlichem und Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen (BAGE 28 295).
Diese Parallelität zu laufenden Tarifverhandlungen verstößt gegen das Ultima-Ratio-Prinzip (siehe BAG GS v. AP Nr.43 Art. 9 GG Arbeitskampf) welches festlegt dass erst nach Scheitern der Tarifverhandlungen ergriffen werden
Im Urteil des BAG v. 17. Dezember 1976 wurde der Warnstreik aber privilegiert verhandlungsbegleitende waren fortan möglich. Erst nach Kritik aus Literatur (siehe ) hat das BAG dann seiner Entscheidung v. 21. Juni 1988 (AP Nr. 108 zu Art. 9 Arbeitskampf) diese Rechtsprechung aufgegeben.
Aufgrund der in der Entscheidung vom 21. Juni 1988 festgestellten Unmöglichkeit das Scheitern der Verhandlungen festzustellen ist es der Gewerkschaft aber weiterhin möglich jederzeit einen Warnstreik und so klar zu machen dass sie Verhandlungen als gescheitert betrachtet.
Wichtiges Element der "Neuen Beweglichkeit" Streik der IG Metall.