Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Rahmengesetz des Bundes das zusammen mit den der Länder den Hauptteil des deutschen Wasserrechts bildet. Es enthält Bestimmungen über den und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers außerdem Vorschriften über den Ausbau von und die wasserwirtschaftliche Planung.
Das Gesetz regelt keine Fragen die der Rolle der Gewässer als Schiffahrtswege zusammenhängen; gelten das Bundeswasserstraßengesetz die Wassergesetze der Länder das Seeaufgabengesetz.
Wie der Name des Gesetzes schon lässt handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz. Der Begriff "Haushalt" weist darauf hin das Gesetz die Bewirtschaftung regelt und dabei den "haushälterischen" Umgang der Ressource Wasser sicherstellen soll. Nutzung und Schutz sind also aufeinander bezogene Ziele des ohne dass damit eine Rangfolge festgelegt wäre. Begriff "Schutz" hat im Zusammenhang mit dem zudem zwei Seiten: Ein Anliegen ist der Schutz des Wassers in seiner Funktion als Trink- und und als Lebensraum für Flora und Fauna als Schutzobjekt). Ein weiteres Anliegen ist der Schutz vor dem Wasser bei Hochwasserereignissen (Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen als Konflikte zwischen Nutzungsinteressen und Schutzerfordernissen müssen von Behörden im Einzelfall nach Abwägung entschieden werden. haben durch Änderungen des Gesetzes aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie in letzter Zeit die ökologischen Aspekte Gewicht gewonnen. Durch die Bewirtschaftung muß jetzt "nachteilige Veränderung des ökologischen Zustandes" vermieden werden 25a WHG) bei künstlichen oder erheblich veränderten (§ 25b WHG) eine nachteilige Veränderung des Potentials d.h. der verbliebenen Entwicklungsmöglichkeiten.
Bestimmte im Gesetz aufgezählte Nutzungen werden einer vorherigen behördlichen Kontrolle abhängig gemacht. Die wichtigsten davon sind Wasserentnahme das Einbringen und Einleiten von Stoffen Oberflächengewässer das Aufstauen und Absenken von Oberflächengewässern Entnehmen Zutagefördern Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser. und die meisten Unterhaltungsmaßnahmen gelten hingegen nicht Nutzungen was unter ökologischem Gesichtspunkt bedenklich ist.
Für derartige Nutzungen können Erlaubnisse oder Bewilligungen erteilt werden. Die Bewilligung gewährt ein gesichertes Recht als die Erlaubnis und wird der Regel für längere Zeiträume erteilt. Beide unter Auflagen und/oder Bedingungen erteilt werden und von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt dass bestimmte zusätzliche dem Gewässerschutz dienende Anforderungen gestellt werden können.
Für den besonders häufig vorkommenden Fall Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser ermöglicht das sehr detaillierte Anforderungen die - bei industriellen branchenspezifisch - an die technischen Möglichkeiten der angepasst werden. Diese Anforderungen sind in der niedergelegt und von großer praktischer und auch Bedeutung. Eine Verschärfung der Anforderung an die geklärter Abwässer vor einigen Jahren machte es notwendig dass die meisten Kläranlagen eine zusätzliche einbauen mussten. Dies hat zu Erhöhungen der geführt die vielerorts sehr kritisch aufgenommen wurden.
Die zuständigen Behörden können bestimmte Gebiete Wasserschutzgebiete ausweisen um im Interesse der derzeit oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung Gewässer vor nachteiligen zu schützen. In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.
Das Gesetz ist 2002 wesentlich umgestaltet Grund dafür war dass die europäische Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste. Richtlinie schreibt vor dass die Gewässerbewirtschaftung nach der Flüsse (Flussgebietseinheiten) organisiert wird. Dies ist sachlich sinnvolles Abgrenzungskriterium das jedoch auf die keine Rücksicht nimmt. Die Länder haben darauf ihre Zusammenarbeit in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und Staatsverträge abgeschlossen die die behördliche Zusammenarbeit die Ländergrenzen hinaus regeln. Dieser Reorganisationsprozess ist (Februar 2004) noch nicht abgeschlossen. In den von Ems Rhein Maas Elbe Oder und Donau die alle auch oder überwiegend in liegen wird derzeit die Kooperation der Behörden Teilweise kann dabei auf schon länger bestehende Abkommen wie das Donauschutzabkommen und Organisationen wie Internationale Kommission zum Schutz des Rheins zurückgegriffen