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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Wasserrahmenrichtlinie


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Wasserrahmenrichtlinie

Offizielle Bezeichnung:

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik

Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie die den rechtlichen Rahmen für die innerhalb der EU vereinheitlicht und bezweckt die stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung

Innerhalb der Europäischen Union sind die Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Man braucht nicht viel um sich vorzustellen dass die wasserwirtschaftlichen Probleme Irland andere sind als in Sizilien oder Lausitzer Braunkohlerevier. Deswegen beschränkt die Richtlinie sich Qualitätsziele aufzustellen und Methoden anzugeben wie diese erreichen und gute Wasserqualitäten zu erhalten sind.

Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch Elemente aus die gegenüber der bisherigen deutschen Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf ausgelöst haben.

1) Die räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten .

Sie beruht auf der einfachen Erkenntnis bei Oberflächengewässern alle Schadstoffe die sich nicht Sediment im Gewässerbett absetzen an der Mündung d.h. im "nächstgrößeren" Gewässer in das ein mündet und letztlich im Meer. Die Orientierung Wasserpolitik bzw. der Verwaltung an diesen Flussgebietseinheiten zunächst in Großbritannien und Frankreich praktiziert und den Impuls für die europäische Regelung. Da Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse (Maas Elbe Oder Donau) über Staatsgrenzen hinausgehen lag europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die die ebenfalls von Grenzen unabhängig sind.

2) Der integrierte Ansatz

Die chemische biologische und ökologische Qualität Gewässern unterliegt einer Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse. Um zu bewerten und dementsprechend zu handeln bedarf zunächst einer breiten Datengrundlage für deren Bereitstellung Fortschreibung die Richtlinie einheitliche und daher vergleichbare vorschreibt. Hinsichtlich der Regulierung schreibt Art. 10 Richtlinie ausdrücklich vor dass die Belastungen aus (das sind vor allem industrielle Einleitungen und aus Kläranlagen) und diffuse Quellen (das sind allem Einträge aus landwirtschaftlicher Tätigkeit) zusammen betrachtet was ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen deutschen ist.

3) Das Kostendeckungsprinzip

Die Richtlinie schreibt vor dass bis Jahr 2010 die Wasserversorgung kostendeckend gestaltet werden Bisher wird die Wasserversorgung vor allem so sie kommunal organisiert ist in vielen Orten Quersubventionen künstlich verbilligt. Außerdem wird aus wirtschaftspolitischen manchen Branchen mit hohem betrieblichen Wasserbedarf Wasser abgegeben. Die Folge werden voraussichtlich Erhöhungen der sein deren Durchsetzung deswegen schwierig sein dürfte die Wasserpreise in den letzten Jahren wegen Notwendigkeit der Nachrüstung von Kläranlagen bereits überdurchschnittlich waren.

4) Technischer Standard der Abwasserreinigung

Bis 2002 war die gesetzliche Anforderung den technischen Standard der Abwasserreinigung (§ 7a Wasserhaushaltsgesetzes ) der sogenannte "Stand der Technik" als Verfahren so definiert dass viele technisch veraltete weiter betrieben werden konnten und keine gesetzliche zur Nachrüstung bestand. 2002 wurde der "Stand Technik" gemäß den Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie neu und muss nun den "besten verfügbaren Technologien" Dieser Begriff entstammt dem britischen Recht und deswegen oft "BAT" (für "best available technology") Damit ist der jeweilige Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren wobei jedoch ausdrücklich die Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigt wird.

Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz - ein Rahmengesetz des Bundes - bereits an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Wasserrecht der Länder hingegen wurde noch nicht entsprechend geändert.

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Text der Wasserrahmenrichtlinie




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