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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Wechsel


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Für den gleichnamigen österreichischen Berg siehe Wechsel (Berg)

Für den gleichnamigen Begriff aus der Zimmerei Wechsel (Zimmerei)


Ein Wechsel ist gleichzeitig ein Zahlungs- Kredit - und Sicherungsmittel . Physisch besteht er aus einer Urkunde aber nicht notwendig ein ausgefüllter Vordruck) die durch das Wechselrecht vorgeschriebene Informationen enthält.

Inhaltsverzeichnis

Zahlungsmittel

Der Aussteller (i. d. R. ist der Gläubiger hier auch Trattant genannt) weist seinen Schuldner hier auch ( Trassat ) genannt im Wechsel an zu einem Tag an einem bestimmten Ort den im genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde nennt ihn Tratte . Hat der Schuldner die Anweisung durch Unterschrift akzeptiert nennt man ihn auch Akzept . Unterschreibt er das Wechselformular bevor der es vollständig ausgefüllt hat spricht man von Blankoakzept.

Der Inhaber kann den Wechsel an weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel In diesem Fall muss die Weitergabeerklärung (das Indossament ) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten Der Wechselnehmer ( Remittent oder Indossatar ) erwirbt damit die vollen Rechte an Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft

Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt Schuldner zur Zahlung vorgelegt sondern an dessen (die im Wechsel angegebene Zahlstelle ) zur Einlösung übermittelt.

Kreditmittel

Ferner kann ein Wechsel bereits vor Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; d. h.: Er wird vorzeitig einen Zinsabschlag ( Diskont ) ausgezahlt. Wechsel guter Schuldner die zudem Formvorschriften erfüllen können von der Bank ihrerseits der Notenbank rediskontiert werden. Bei dem Zinssatz mit dem Banken derartige Wechsel bei der Bundesbank rediskontieren es sich um den Diskontsatz . Dies ist einer der wichtigsten Leitzinsen und Geldmarktindikatoren .

Sicherungsmittel

Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam mit der Unterschrift des Schuldners der Aussteller in der Folge alle möglichen Indossaten des praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der nicht vereinbarungsgemäß zahlt hat der Wechselinhaber eine Chance dennoch zu seinem Geld zu kommen. ist er z. B. bei einem indossierten berechtigt von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen. eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel kürzerer Zeit zu erreichen weil ja wie angeführt eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In Fall dass ein Wechsel notleidend wird sollte innerhalb von zwei Werktagen Protest (bei einem Notar ) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.

Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht In einem solchen Fall wird sie um Bürgschaft ( Aval ) die auf dem Wechsel vermerkt werden oder um eine Bankgarantie ergänzt.

Weblinks

siehe auch: Scheck




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