Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB ) schuldet der Unternehmer dem Besteller die eines Werkes d.h. die Herbeiführung eines bestimmten körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer sind Bauarbeiten Reparaturarbeiten handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung Installation Transportleistungen (z.B. Taxifahrt) oder die Erstellung von und Plänen. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere Werklieferungs- Dienst- und Kaufvertrag .