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Zivilprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland:
Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) trat als Gesetz am 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) in Kraft. Sie grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen Zwangsversteigerungsgesetz zu nennen. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der ZPO nur die Vorschriften des FGG dies vorschreiben oder nichts weiter vorsehen. ZPO kommt daher vor allem bei den Rechtsstreitigkeiten zum Zuge. Als "Mutter aller Prozessordnungen" jedoch in Vorschriften zu den Verfahren in Zweigen der Gerichtsbarkeit häufig auf Teile der ZPO verwiesen z.B. im Arbeitsgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung .
Über die wesentlichen Prozessmaximen erscheint in der ZPO nur wenig. Verfahrensarten sind das Erkenntnisverfahren das Mahnverfahren und schiedsrichterliche Verfahren. Das Zivilprozessrecht sieht in der die Leistungsklage die Feststellungsklage die Zwischenfeststellungsklage und Gestaltungsklage vor.
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält neben einigen Randvorschriften vor Übergangsvorschriften die insbesondere durch das Gesetz zur des Zivilprozesses vom 27.7.2001 und die Euro-Umstellung waren.
Das Zivilprozessrecht als solches ist kein der Rechtsetzung durch die Europäische Gemeinschaft . Dennoch sind zahlreiche Verordnungen der EG für das Zivilprozessrecht von Bedeutung. Im des Wegfalls der Grenzen innerhalb der Europäischen ist der Wirtschaftsverkehr nahezu grenzenlos geworden. Daher das Bedürfnis auch den Rechtsschutz über nationale hinaus zu erleichtern. Dies ist noch keineswegs gelungen aber es bestehen EG-Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die und Vollstreckung von Entscheidungen zu folgenden Themenbereichen:
Zivil und Handelssachen (EG-Verordnung Nr. 44/2001 späteren Änderungen)