Im Verfahrensrecht kommt es auf die formelle Zulässigkeit an. Das bedeutet dass eine nur dann zu einer Befassung mit dem (sachliches Begehren) durch eine Behörde oder ein Gericht führt wenn das Verfahrensrecht die Verfahrenshandlung
Die Klage ist eine verfahrenseinleitende Prozesshandlung. Ist eine unzulässig dann ergeht ein Prozessurteil. Die Klage als "unzulässig" abgewiesen.
Die Zulässigkeit ist von der Eröffnung Rechtswegs zu unterscheiden da die Erhebung einer vor einem unzuständigen Gericht im Gegensatz zu Recht nur zur Verweisung an das zuständige führt (Verweisungsbeschluss). Nur wenn dies ausnahmsweise nicht ist ist die Eröffnung des Rechtswegs eine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Unter der allgemeinen Überschrift Sachentscheidungsvoraussetzungen (bzw. Sachurteilsvoraussetzungen) können alle Voraussetzungen für inhaltliche Befassung geprüft werden also Eröffnung des und Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Welche Voraussetzungen im Rahmen der Zulässigkeit prüfen sind hängt von der jeweiligen Verfahrenshandlung Folgende Punkte sind jedoch in der Regel bedenken: