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FU Full Member


Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 116
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Verfasst am: 15 Jan 2007 - 10:12:08 Titel: Problem mit Versuchter Notwehr |
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Hab da ein Problem mit der Versuchten Notwehr.
Und zwar schießt A in objektiver Notwehrlage auf B, hat aber keinen Rechtfertigungswillen. Nach hM ja wie ein untauglicher Versuch zu behandeln.
Jetzt prüf ich diese Notwehrlage aber ohnehin schon bei einem Versuch, den der Schuss ging vorbei!
Meine Frage: Wie behandele ich den Fall. Wenns dabei bleiben sollte heißt das ja, das das vollendete Delikt ohne subj. Rechtfertigunswillen genau so behandelt wird wie das versuchte Delikt ohne Rechtfertigungswille.
Richtig oder Irrfahrt meinerseits?? |
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StR-Tobi Senior Member


 Anmeldungsdatum: 10.08.2006 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 15 Jan 2007 - 14:45:39 Titel: Re: Problem mit Versuchter Notwehr |
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| FU hat folgendes geschrieben: |
| (...) Wenns dabei bleiben sollte heißt das ja, das das vollendete Delikt ohne subj. Rechtfertigunswillen genau so behandelt wird wie das versuchte Delikt ohne Rechtfertigungswille. (...) |
Das vollendete Delikt, das objektiv durch Notwehr gerechtfertigt ist, aber bei dem dem Täter der Notwehrwille fehlt wird (mit der h.M.) genauso behandelt wie das entsprechende Versuchsdelikt. Ja. Ich sehe da keine Unbilligkeiten oder Wertungswidersprüche. Im ersten Fall haben wir zwar einen Verletzten oder gar Toten auf der Opferseite, dieser hat den Täter aber nun mal angegriffen. Dem Handelnden kann die Tat rein objektiv-isoliert betrachtet nicht angelastet werden: Entweder weil er zwar einen Erfolg herbeigeführt hat, dieser aber rein objektiv durch die Rechtsordnung gebilligt wird (= keine objektiv rechtswidrige Handlung) oder weil er erst gar keinen billigenswerten Erfolg herbeigeführt hat wie in deinem Beispielfall. Das kann i.E. also keinen Unterschied machen. |
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FU Full Member


Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 116
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Verfasst am: 17 Jan 2007 - 20:12:22 Titel: |
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oke.. hab das jetzt auch so im LK gefunden, danke schonmal!
Noch eine Frage zum Thema Notwehr:
Der berühmte Fall Notwehr gegen Notwehr..
Zwei Leute stehen neben einander.. Beide entsichern unter ihren jacken Pistolen und zielen schonmal grob, ohne dass der andere was davon weiß. Dann schießt einer durch die Jacke auf den anderen, der stirbt schließlich.
Einer von beiden wird wohl objekitv in Notwehrlage gewesen sein, aber welcher von beiden? Und v.a., wie mach ich das prüfungstechnisch? |
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J.C.Denton Gesperrter User

 Anmeldungsdatum: 10.12.2006 Beiträge: 6282
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Verfasst am: 17 Jan 2007 - 23:12:22 Titel: |
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Ohne Jurist zu sein, kann nur was sagen. Durch die Jacke geschossen ist wohl keine Notwehr, da nicht in Ausnahmesituation und versteckt. _________________ Der Mensch ist mit zwei Gütern gesegnet- der Hoffnung und der Unkenntnis der Zukunft. Letzteres ist sogar noch wertvoller.[N.Lakoba]
www.business-podium.com |
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StR-Tobi Senior Member


 Anmeldungsdatum: 10.08.2006 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 18 Jan 2007 - 14:00:29 Titel: |
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J.C.Denton, eine laienhafte Vorstellung vom Notwehrbegriff ist hier nicht hilfreich, das sind einfach ganz doofe Fallkonstellationen, um uns Studenten zu quälen.
Also ich hab mich mit der Konstellation noch nie ernsthaft beschäftigt. Eine ähnliche Geschichte ist aber vor 2-3 Jahren mal als Thema einer StR-Anfängerhausarbeit in Mainz gelaufen. Da hatten allerdings beide Notwehrwillen (war eine der berühmten Jäger/Wilderer-Fälle ) und keiner der beiden starb, was die Sache nicht einfacher macht. Hier würde ich wohl (ohne das jetzt intensiv durchdacht zu haben ) bei dem Schützen konsequent eine Notwehrlage ablehnen (Rechtswidrigkeitserfordernis nicht erfüllt) und einen entschuldigenden Notstand erwägen, der mit der h.M. aufgrund mangelndem Rettungswillen scheitert. |
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Tiere sind keine Sachen Junior Member


Anmeldungsdatum: 19.04.2006 Beiträge: 73
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Verfasst am: 18 Jan 2007 - 20:29:06 Titel: |
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| @ fu : spielst du auf die hausarbeit von prof. dr. wittig an? |
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FU Full Member


Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 116
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Verfasst am: 20 Jan 2007 - 14:30:46 Titel: |
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@ tobi: ich denke das rechtswidrigkeitserfordernis der notwehrlage ist schon bei beiden gegeben, da ja der RWille bei beiden fehlt... Aber es ist echt blöd der Fall. Das zwei Menschen nicht gleichzeit Notwehr gegeneinander üben dürfen ist ja klar, aber können zwei Angreifer gleichzeitig in objektiver Notwehrlage sein? Eigentlich schon oder?
@ tiere s.k.S. Jaa, in der Tat gehts um die Wittig-HA. Mir gefallen diese inzidenten Notwehrprüfungen überhaupt nicht aber weiß auch nicht wie ich die bei dem Fall umgehen kann! |
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