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Shyan Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 05 März 2007 - 23:20:01 Titel: Prüfung § 1004 analog ivm § 823 BGB |
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Hallo. Ich habe ein großes Problem bei meiner Prüfung!
Fall: Ein negatives Werturteil und eine Unwahre Tatsachenbehauptung soll 1)Widerufen und künftig unterlassen werden.
Die gefunden Urteile sagen eindeutig das § 1004 analog iVM 823 anzuwenden ist, aber ich habe starke schwierigkeiten beim Prüfungsaufbau und bei den Begründungen. Hat jemand eine Ahnung.
Bitte helft mir.
Gruss Shyan
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05 März 2007 - 23:57:40 Titel: |
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Also, die Anspruchsprüfung von § 1004 I 2 BGB (analog, wenn nicht Eigentum, sondern anderes Rechtsgut betroffen ist) baust du so auf:
I. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsguts iSd § 823 I BGB
--> hier wohl allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1 iVm Art. 2 I GG) => an dieser Stelle "durchprüfen"
2. Gefahr der Wiederholung dieser Beeinträchtigung (bzw. Erstbegehungsgefahr)
II. Rechtsfolge
--> Unterlassen der Störung
--> ansprechen, dass immaterieller Schaden nach § 253 BGB auch erfasst ist
Zu Beachten ist noch, dass der quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB verschuldensunabhängig ist. |
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jones49 Full Member


Anmeldungsdatum: 04.06.2006 Beiträge: 373
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Verfasst am: 06 März 2007 - 10:49:08 Titel: |
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| Und sobald ein Verstoß begangen wurde, gilt eine wiederlegliche Wiederholungsvermutung. |
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Shyan Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 06 März 2007 - 10:52:45 Titel: |
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| Danke sehr schön-Zugegebenermaßen liegt mein chaotisches Aufbauproblem aber eher im Widerrug und der Tasache, dass ich § 1004 IVM 823 prüfe.KAnn ich auch alles zusammen fassen mit § 1004 ivm § 823 I,II, ivm 185 ffStGB[/b] |
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nalinco Newbie


Anmeldungsdatum: 02.03.2007 Beiträge: 40 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 08 März 2007 - 23:49:34 Titel: |
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kann es sein, dass du die Hausarbeit der großen BGB-Übung an der FU schreibst? Über das gleiche Problem habe ich mir nämlich heute auch den Kopf zerbrochen...da in der Hausarbeit auch nach Schadensersatz gefragt ist, bearbeite ich zuerst den § 823 II i.V.m. §§ 185, 186 StGB, machst du dies nicht, ist eine Inzidentprüfung im Rahmen des § 1004 I 1 analog erforderlich:
Anspruch der N ggü. B auf Widerruf der Unwahrheit gemäß § 1004 I 1 analog i.V.m § 186
- zuerst würde ich anmerken, dass im Rahmen des § 1004 I 1 alle absoluten Rechte geschützt werden (Begründung der Analogie)
1. widerrechtlicher Eingriff in ein durch § 823 geschütztes Rechtsgut
-> hier ist darzulegen, dass die Ehre durch § 823 II als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt ist und das eine Verletzung vorliegt
2. Fortwirken der Beeinträchtigung
3. Eignung der verlangten Maßnahme zur Beseitigung der Beeinträchtigung
In Bezug auf die Beleidigung (neurotische Zicke) ist zu beachten, dass Werturteile nicht widerrufen werden müssen |
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isis05 Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2007 Beiträge: 7
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Verfasst am: 09 März 2007 - 12:21:03 Titel: |
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prüft ihr die ansprüche in aufgabe 1 getrennt- also drei verschiedene anspruchsgrundlagen?
oder kann man den widerruf und die unterlasung zusammen ptüfen und dann noch das schmerzensgeld?
hat irgendjemand schon was zu aufgabe 4 und 5? |
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Jura2004 Full Member


Anmeldungsdatum: 12.09.2006 Beiträge: 110
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Verfasst am: 09 März 2007 - 12:34:24 Titel: |
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1. Unterlassen
§§ 1004 analog i.V.m. 823
2. Widerruf
§§ 1004 analog i.V.m. 823
3. Schadensersatz
§ 823 I, II i.V.m. §§ 185 ff. RF: § 253
Mein Problem besteht eher in der Wertung, er hat ja 2 Sachen behauptet wobei ich denke das eines davon gem. § 823 II i.V.m. 185 ff. gewertet werden kann, aber die 2te Sache doch eher nach den AllgPersR zu beurteilen ist. Dahingehend habe ich Aufbauproblematiken da ich nicht sicher bin ob ich jetzt § 823 I AllgPersR oder doch eher § 823 II prüfen soll. Hab paar ähnliche Fälle gefunden, diese gehen das aber wirklich immer völlig unterschiedlich an. Wenn ich § 823 II i.V.m. §§ 185 ff. prüfe geht, soll ich da noch auf das AllgPersR zu sprechen kommen? Die §§ 185ff. sind ja eher konkretisiertes PersR. |
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nalinco Newbie


Anmeldungsdatum: 02.03.2007 Beiträge: 40 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 09 März 2007 - 14:25:00 Titel: |
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| @ jura 2004: ich denke, dass man beide Aussagen unter § 823 II subsumieren kann, die Aussage, N sei eine neurotische Zicke, stellt eine Beleidigung dar, § 185 StGB; die Aussage, sie sei nie von ihren zwei Kästen Bier am Tag weggekommen, werte ich als Verleumdung, § 187 StGB, da beides Ehrverletzungen sind, stellen beide Aussagen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, Unterschiede ergeben sich hinsichtlich des Widerspruchs gemäß § 1004 I i.V.m § 823 II, da "neurotische Zicke" eine Wertung ist, ist ein Widerruf wohl nicht zu erreichen...was meint ihr dazu? |
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Shyan Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 09 März 2007 - 19:49:13 Titel: |
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Mensch, da hat sich ja echt was getan.Bin begeistert.Ich bin nicht die einzige die sich das Hirn wund denkt.Bei der Prüfung der Aufgabe eins ist das problem, dass man 10000 Urteile findet und 1000 Prüfung die irgendwie sehr wenig gemein haben und schwer den Durchblick erlauben. Hab jetzt eine gefunden mit der ich mich wahrscheinlich ein bißchen aufs dünne Eis begebe, aber mit der ich mich dennoch am meisten indentifzieren kann.
I. 1004 analog i.V.m § 823
1. zulässigkeit der Analogie
2.Rechtswidrige beeinträchtigung eines schutzgutes
.............. in diesem Bereich kann man alles mögliche Prüfen als separate unterpunkte so zB 826...823 ( Allgemeines Persönlichkeitsrecht), 823II IVm 185 ff.
3.Weiter bevorstehende Störung
4.Störer
5. rechtsfolge.....Beseitigungs UND Unterlassungsanspruch im Grunde könnte man an der Stelle auch Schadensersatz diskutieren. ich werde den aber seperat machen, weil die Bearbeitung der Gründe für die Schadenshöhe zu umfangreich sind
6. Ergebnis
Irgenwann kommen noch Konkurrenzen. Ihr dürft deshalb euch keine Gedanken machen, ob ihr etwas prüft, weil ein Anspruch bereits vorhanden.Geprüft werden muss alles und dann evt durch Konkurenzen verdrängt werden.
2 Fragen hab ich noch: WAs haltete ihr von " neurotischer Zicke " und Schmäkritik? Und bezüglich des Unterlassens und dem Widerruf den § 823 ivm 249 ( oder ist es da auch § 253)
Gruss Shyan |
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Jura2004 Full Member


Anmeldungsdatum: 12.09.2006 Beiträge: 110
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Verfasst am: 10 März 2007 - 16:57:36 Titel: |
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| neurotische Zicke ist eher eine Beleidung für ne Schmähkritik seh ich da keinen Raum. Fraglich ist für mich da eher die Sache mit den 2 Kästen Bier am Tag. Ich kann mich nicht 100 % davon überzeugen, dass als Verleumdung anzusehen und nicht unter dem Identitätsschutz. |
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nalinco Newbie


Anmeldungsdatum: 02.03.2007 Beiträge: 40 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 10 März 2007 - 19:22:36 Titel: |
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| Aber ist der Schutz der Ehre durch den Tatbestand der Verleumdung nicht ein spezieller Aspekt des Identitätsschutzes, oder wie verstehst du den Identitätsschutz, wenn du den Identitätsschutz neben der Verleumdung weiter fasst, dann hast du im Endeffekt eine Konkurrenz von § 823 I i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und § 823 II i.V.m. § 187 StGB, ich denke, dass die Aussage auf jeden Fall als Verleumdung zu sehen ist, da B schließlich mit N zusammen lebte und daher wusste, dass sie alkoholabstinent ist, er handelte also wider besseren Wissens, warum sollte darin keine Verleumdung liegen? |
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nalinco Newbie


Anmeldungsdatum: 02.03.2007 Beiträge: 40 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 10 März 2007 - 19:29:38 Titel: |
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| noch mal ne Frage: Findet ihr die Idee, eventuell über § 812 zu gehen, völlig abwegig? Stichworte: Eingriffskondiktion (Eingriff in das Persönlichkeitsrecht), BGHZ 81, 75 ff. (Carrera), Zuweisungsgehalt fremden Rechts |
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Shyan Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 12 März 2007 - 13:17:24 Titel: |
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Zunächst: ich muss Nalinco zustimmen. Die Tatbestände der § 185ff StGb sind relativ leicht erfüllt und die HAusarbeit bietet auch nicht den Raum an dem Punkt einer Diskussion.Ferner bietet sich auch nicht der Raum für eine tolle Strafrechtsprüfung.Ich hatte sogar einen Zivilrechtsfall gelesen indem schließlich nicht mehr differziert wurde welcher Straftatbestand erfüllt wurde, sondern nur, dass es einer der 185ff ist.
Ich weiß nicht wie es bei euch ist, aber ich bin schon mit einer knackigen prüfung ohne großartiger ausschweifungen bei 8 Seite für Frage eins angelangt.Es gibt viele Dinge an die man denken könnte ( bereicherungsrechts wär eines davon) aber dafür ist einfach kein Platz und wenn man es doch tut dann leider auf kosten einer anderen.Ich glaube bei Frage eins liegt der Schwerpunkt eher auf der Begründung und der höhe des Anspruchs und weniger auf den Anpruch selbst, weil es jeder irgendwie anders macht.
Andere Sache. Schmähkritik und Verleumnung schließen sich nicht aus. Bin diesbezüglich noch am überlegen |
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Jura2004 Full Member


Anmeldungsdatum: 12.09.2006 Beiträge: 110
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Verfasst am: 16 März 2007 - 11:39:20 Titel: |
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| Zu Thema widerruf. Allgemein braucht der Beklagte ja keinen leisten, hab aber eine mögliche Anwendung des § 23 II UWG gefunden. Was haltet ihr davon? |
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bersa Newbie


Anmeldungsdatum: 15.03.2007 Beiträge: 9
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moira12 Junior Member


Anmeldungsdatum: 09.03.2007 Beiträge: 65
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Verfasst am: 16 März 2007 - 19:31:36 Titel: |
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| Prüft ihr dann bei Aufgabe 1 die beiden Äußerungen getrennt für alle drei Ansprüche durch? Oder geht das zusammen? |
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Shyan Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 20 März 2007 - 14:29:59 Titel: |
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| Zsammen. Anders würde man es Platzmäßig auch gar nicht hinbekommen |
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sweetjul Newbie


Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 30 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 26 März 2007 - 15:53:17 Titel: |
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Hallo Ihr Lieben.
die aufgabe 1 macht mir schwer zu schaffen. Ich bin jetzt beim immateriellen Schadensersatzanspruch.
Problem ist die Schadensberechnung.
Viele meinten, ich muss die Gewinnabschöpfung problematisieren und auf die Lizenanalogie eingehen.
Ist das aber nicht ein materieller Schaden?
Lg Julia |
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coolrunnings Newbie


Anmeldungsdatum: 04.04.2007 Beiträge: 23
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Verfasst am: 04 Apr 2007 - 06:16:29 Titel: mein ansatz |
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Hallo zusammen. Besser spät, als nie.
Wollt mal schnell was dazu beitragen. Hoffe ich lieg richtig, ansonsten gerne korrektur...
Also zuersteinmal ist mir aufgefallen, dass m.M nach sowohl der 823/1, als auch der 823/2 i.V.m. Schutzgesetz zu prüfen wäre, da die Fallfrage sehr offen gehalten ist.
Weiterhin denke ich, dass der 1004 nur einmal zu prüfen ist, als Beseitigung- und Unterlassungsanspruch. Also in einem Abwasch. Die Prüfungspunkte sind doch eh die gleichen oder? Diese Prüfung kann sich nur auf das Werturteil erstrecken.
Fraglich erscheint mir nun noch immer, ob die "neurotische Zicke" nicht doch als Beleidigung einzustufen ist (siehe 823/2).
Wenn ja, dann könnte man daraus auch noch was drehen, obwohl Werturteil.
Als Schaden auf jeden Fall imateriell. Materiell nur im Bezug auf ihre möglicherweise versäumten interviews. Aber der Sachverhalt gibt für diese annahme nicht genug her. Außerdem bei Persönlichkeitsverletzungen immer nur imateriell.
Und ja, in einem solchen Fall könnte man auch über 812 gehen.
Allerdings immer die aufgabe beachten. und ich lese daraus nur das begehren, für die imaterielle entschädigung i.h.v. 100000€.
Da fällt der 812 dann raus.
Werd mich nach ner mütze schlaf auch noch an die anderen threads machen.
Hoffe es hilft dem einen oder anderen noch....
Wer noch interesse hat, messenger kontakt per PM gerne möglich.
MfG
Coolrunnings |
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Jura2004 Full Member


Anmeldungsdatum: 12.09.2006 Beiträge: 110
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Verfasst am: 04 Apr 2007 - 14:50:26 Titel: |
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| Habt ihr da noch Gewinnabschöpfung und GoA geprüft? |
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weeesss Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2007 Beiträge: 11
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Verfasst am: 06 Apr 2007 - 17:47:53 Titel: |
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Hab vor bei Aufgabe 1 § 824 und 826 zu prüfen. Findet ihr das sehr abwägig?  |
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coolrunnings Newbie


Anmeldungsdatum: 04.04.2007 Beiträge: 23
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Verfasst am: 06 Apr 2007 - 23:15:53 Titel: |
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Also ich denke, es wäre beides möglich.
Wobei der Schwerpunkt wohl eher auf dem APR mit 823 liegt.
824 is vielleicht auch ein wenig arg weit hergeholt hab da auch erst überlegt...
Ich würde mich da sehr kurz fassen oder es nur kurz erwähnen, so hab ichs gemacht, weil der platz doch arg begrenzt is für 5 aufgaben.
MfG
Coolrunnings |
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weeesss Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2007 Beiträge: 11
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Verfasst am: 06 Apr 2007 - 23:30:14 Titel: |
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@Coolrunnings
Mein Problem iss grad, dass ich § 826 durchgehenlasse. Wooo um gottes willen wird der gekickt?
P.S. danke für die antwort |
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coolrunnings Newbie


Anmeldungsdatum: 04.04.2007 Beiträge: 23
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Verfasst am: 07 Apr 2007 - 01:25:56 Titel: |
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na ja, könnte mann ja vielleicht auch durchgehen lassen...aber is leider anspruchskonkurrenz zu 823.
Und in dem fall hier würd ich den 823 natürlich bevorzugen.
Ich würd den knicken im Bezug auf das besonders verwerfliche Verhalten.
also bei der sittenwidrigkeit, da macht sich das am besten.
Da kannste dann deiner Phantasie freien lauf lassen bzgl. der Begründung.
MfG
Coolrunnings |
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weeesss Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2007 Beiträge: 11
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Verfasst am: 10 Apr 2007 - 12:55:47 Titel: |
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Zu 3:
Ich hatte nur nen Mangelfolgeschaden angenommen und über § 280 I geprüft. Jetzt frag ich mich, dieser Lieferpreis, enthält ja zweierlei. zum einen den entgangenen Gewinn des X und zum anderen die aufwendungen die er machen musste um das Buch zu drucken etc. Tendiere jetzt dazu diese 2 Posten getrennt zu prüfen, also § 634 mit 281, onhe Schaden dann § 280 I = für den entgangenen Gewinn, dann § 284 für die Aufwendungen.
Verrenn ik mich da in etwas????  |
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Jura2004 Full Member


Anmeldungsdatum: 12.09.2006 Beiträge: 110
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Verfasst am: 10 Apr 2007 - 16:27:56 Titel: |
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ich sehe da nur eine sache:
X verlangt nur die 20.000 €, die sie den Lieferpreis entsprechen. M.E. ist für eine weitere Prüfung absolut kein Raum. |
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weeesss Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2007 Beiträge: 11
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Verfasst am: 10 Apr 2007 - 17:09:54 Titel: |
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JA , aber der Lieferpreis beeinhaltet doch auch den Gewinn des X sowie seine Aufwendungen. Werde den entgangenen Gewinn über Schadensersatz statt der Leistung durchgehen lassen und die Aufwendungen über § 284 und dann auf das Alternativverhältnis eingehen. Denn, wenn alles gut gelaufen wäre, hätte X nicht 20.000€ an 1000 Büchern verdient. Wieso soll es ihm besser gehen, wenn was im Vertrag schiefläuft? Entweder er tut so, als ob der Vertrag erfüllt ist und sackt den Gewinn ein, oder der Vertrag ist schiefgelaufen und kann auch keinen Gewinn erzielen.
Man kann mich aber gern vom Gegenteil überzeugen, sicher bin ich mir nämlich net  |
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coolrunnings Newbie


Anmeldungsdatum: 04.04.2007 Beiträge: 23
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Verfasst am: 10 Apr 2007 - 18:10:41 Titel: |
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Wieso willst bei Aufgabe 3 den entgangenen Gewinn prüfen?
Das würde sich doch auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit beziehen.
Der Verleger hatte doch aber schon Gewinn erzielt und mußte diesen wieder rausgeben.
MfG
Coolrunnings |
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weeesss Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2007 Beiträge: 11
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Verfasst am: 10 Apr 2007 - 18:17:16 Titel: |
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Ik hab mir gedacht, dass der Gewinn dadurch entgangen iss, also weil ers rausgeben musste??!!??? Ach ik weiss auch nicht mehr was ik mach  |
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