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NCrazy Newbie


Anmeldungsdatum: 19.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 27 Apr 2007 - 22:04:29 Titel: Aufbau |
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Was bedeutet es genau wenn z. B. folgendes da steht:
§ 119 I 2. Alt. BGB
1. Paragraph 119, was bedeutet aber I, 2., Alt,?
2. BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Danke für die Hilfe |
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Arva van Harben Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 86
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Verfasst am: 27 Apr 2007 - 22:24:24 Titel: |
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Der Paragraph (§) 119
Erster Absatz (I)
Zweite Alternative (2. Alt)
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
oder ganz einfach:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Das ist der sogenannte Erklärungsirrtum. |
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NCrazy Newbie


Anmeldungsdatum: 19.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 28 Apr 2007 - 12:03:20 Titel: |
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| Arva van Harben hat folgendes geschrieben: |
Der Paragraph (§) 119
Erster Absatz (I)
Zweite Alternative (2. Alt)
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
oder ganz einfach:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Das ist der sogenannte Erklärungsirrtum. |
Danke für die Erklärung. Der Erste Absatz ist das dass, was da immer in (1), (2) (also in Klammer steht?) Wenn ja, verstehe ich nicht was die zweite Alternative ist.
Grüße |
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StR-Tobi Senior Member


 Anmeldungsdatum: 10.08.2006 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 28 Apr 2007 - 12:24:12 Titel: |
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Genau, das in Klammern bezeichnet den Absatz.
Zweite Frage am besten anhand des Textes:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Alternative 1 oder Alternative 2
Damit präzisiert man nur das, was man meint. Da der Satz zwei unterschiedliche Irrtümer enthält, muss man dem Leser klar machen, welchen von beiden man nun meint. |
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NCrazy Newbie


Anmeldungsdatum: 19.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 28 Apr 2007 - 12:29:13 Titel: |
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| StR-Tobi hat folgendes geschrieben: |
Genau, das in Klammern bezeichnet den Absatz.
Zweite Frage am besten anhand des Textes:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Alternative 1 oder Alternative 2
Damit präzisiert man nur das, was man meint. Da der Satz zwei unterschiedliche Irrtümer enthält, muss man dem Leser klar machen, welchen von beiden man nun meint. |
Vielen Dank! Jetzt hab ich das verstanden Die Alt. ist sozusagen "fiktiv" und man muss dann aus dem Text erlesen was gemeint ist.
Muss man in einer Klausur auch das mit der Alt. angeben (ich habe Recht nur als Nebenfach) oder sollte man es angeben?
Grüße |
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StR-Tobi Senior Member


 Anmeldungsdatum: 10.08.2006 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 28 Apr 2007 - 12:33:05 Titel: |
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Ja genau, das steht nicht im Text selber, sondern man muss immer schauen, ob in dem Satz jetzt mehrere Alternativen/Varianten drin sind. Ist aber mit der Zeit kein Problem mehr, irgendwann kennt man seine BGB-"Pappenheimer". Im Zivilrecht ist es extrem wichtig, exakt zu zitieren, ja. Sicherlich auch im Nebenfach. |
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