|
|
| Autor |
Nachricht |
Gast
|
Verfasst am: 01 Feb 2005 - 20:29:22 Titel: Antragsdelikte vs. Privatklagedelikte |
|
|
Hi Leutz,
ich hab da mal in den StGB-Kommentaren was nachgelesen, doch mir ist immer noch nicht ganz deutlich geworden, wo die Unteschiede zwischen Antragsdelikten und Privatklagedelikten liegen; mir scheinen sie ziemlich gleich zu sein...
danke
Phil |
|
 |
Gast
|
Verfasst am: 06 Feb 2005 - 19:16:57 Titel: |
|
|
Im Bereich StGB unterscheidet man zwischen
a) Antragsdelikten
=Delikte, für die es zur Strafverfolgung eines Antrags, also einer Strafanzeige bedarf (Familiendiebstahl, Hausfriedensbruch und ähnliche Kleinigkeiten)
und
b) Offizialdelikten
= Delikte, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt und ggf. anklagt.
Ob ein Delikt Antrags- oder Offizialdelikt ist, erkennt man daran, dass Antragsdelikte im Text des jeweiligen § ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Alle anderen sind Offizialdelikte.
Privatklagerechte gibt es im Strafrecht nicht, sondern im Zivilrecht (Schmerzensgeldansprüche, unbezahlte Rechnungen etc).
Hilft das weiter?  |
|
 |
Gast
|
Verfasst am: 06 Feb 2005 - 22:25:42 Titel: |
|
|
Eine Strafanzeige und ein Strafantrag sind nicht dasselbe.
Und selbstverständlich gibt es im Strafrecht Privatklagedelikte. Die StPO (§§ 374ff.) zählt ja wohl auch zum Strafrecht, oder? |
|
 |
Gast
|
Verfasst am: 07 Feb 2005 - 08:11:22 Titel: |
|
|
Das StGB unterscheidet zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Ein absolutes Antragsdelikt liegt vor, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgt wird (z.B. § 247 StGB). Ein relatives Antragsdelikt liegt vor, wenn ein fehlender Strafantrag wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Tat kompensiert werden kann (z.B. § 248a StGB).
Privatklagedelikte sind hiervon unabhängig zu sehen. Im Katalog des § 374 Abs.1 StPO finden sich sich sowohl relative wie auch absolute Antragsdelikte. Sinn und Zweck der Privatklage ist es, daß die Staatsanwaltschaft bei absoluten Antragsdelikten des Kataloges ohne weiteres und bei relativen Antragsdelikten des Kataloges nach Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses die Ermittlungen nach § 170 Abs.2 StPO einstellen und den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen kann, sofern die Tat (im prozessualen Sinne) ausschließlich Privatklagedelikte zum Gegenstand hat. Treffen innerhalb einer prozessualen Tat Offizial- und Privatklagedelikte zusammen, ist diese Verweisung unzulässig. |
|
 |
team_green Gast
|
Verfasst am: 18 Mai 2005 - 17:42:22 Titel: etwas einfacher gesagt |
|
|
1. privatklagedelikte haben nichts mit einer zivilrechtlichen klage zu tun (also nix mit schmerzensgeld usw.)
2.Sie kommen dann in betracht, wenn der betroffene einen strafantrag gestellt hat, aber die Staatsanwaltschaft kein öffentliches interesse feststellt. Daraufhin wird die Sache wieder an den Betroffenen übergeben und er hat somit die möglichkeit per privatklage die sache (z.b. beleidigung) verhandeln zu lassen.
Das bedeutet der Betroffene muss selbst eine Klageschrift verfassen und diese beim zuständigen gericht einreichen.
sehr grob, aber hoffentlich etwas verständlicher! |
|
 |
Gast
|
Verfasst am: 18 Mai 2005 - 17:43:38 Titel: |
|
|
vor allem etwas richtiger ist das und auf die frage bezogen  |
|
 |
|