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Von der Schule verwiesen
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Pinacolada
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Anmeldungsdatum: 08.09.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2007 - 10:22:14    Titel: Von der Schule verwiesen

Hi,

ich besuche z.Z. ein Berufskolleg in NRW und mache mein Abitur mit Schwerpunkt Wirtschaft. Bin nun im dreizehnten Jahrgang.

ich habe gestern einen Brief von meiner Schule bekommen die mich von der Schule verweist.

Und zwar steht dort drinne:

Zitat:
Ausschulung

Sie sind offentsichtlich am Besuch der Schule nicht weiter interessiert. Ich schule Sie deshalb aus.

Bitte geben Sie die ausgeliehenen Schulbücher und die Fahrkarte spätestens bis zum .... zurück, wenn Sie die zwangsweise Eintreibung durch die Stadt ...... vermeiden wollen.

Mit freundichem Gruß

....
Schulleiter


ich hatte am Anfang des Schuljahres 4 Schultage die ich unendschuldigt gefehlt habe. Später sprach mich meine Klassenlehrerin darauf an und gab mir eine Abmahnung die besagt das ich, falls ich mehr als 3 Tage ohne ärztliches Attest fehle, von der Schule verwiesen werde.

Nun fehlte ich 3 Tage unentschuldigt. Eine Woche später erkrankte ich an einer Mandelentzündung und einer Erkältung mit Fieber worauf ich natürlich zum Arzt gegangen bin und mir ein Attest schreiben ließ.

Der Arzt schrieb mich, durch die schwere der Krankheit, für 3 Tage krank.
Ich versuchte mich im Schulbüro telefonisch abzumelden bekam aber niemanden ans Telefon. Meine Lehrerin hatte mich schon vorher darauf verwiesen das ich mich abmelden soll wenn ich nicht zur Schule kommen kann. Ich hatte Ihr aber schon gesagt das ich niemanden erreichen konnte, egal von wo ich anruf.

Also fehlte ich nun 3 Tage, vom 5.09 bis zum 7.09 wobei ich am 7.09 nochmal in der Schule war für 2 Stunden da ich dachte das es gehen könnte, meldete mich aber nach der zweiten Stunde ab da ich zu große Schmerzen hatte und mich auch nicht auf den Schulstoff konzentrieren konnte und hab zeitgleich auch mein Attest an den Lehrer abgegeben bei dem ich mich Abgemeldet habe.

Nun bekam ich am 7.09 den Brief mit der Aussschulung. In dem Anschreiben ist der 5.09 datiert.

Meine Frage ist nun ob meine Lehrerin das tun kann?

Vielen dank für die Hilfe im Vorraus.

MFG

Pina

ps; Ich bin nie durch Störungen des Unterrichts oder mit beleidigendem Verhalten gegenüber Schülern und Lehrern aufgefallen und bin an Klausur/Test Terminen immer anwesend.
dragonfly
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Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 164
Wohnort: Konstanz

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2007 - 11:26:04    Titel:

Also vorweg; wir dürfen nicht rechtsberatend tätig werden.
Aber selbst wenn ich dies verbotenermaßen tun wollte, könnte ich es nicht, weil ich hiervon keine Ahnung habe.


Aber schau dir mal das Schulgesetz aus NRW an:

Zitat:
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.


(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.

(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.

(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.


(siehe http://www.schulministerium.nrw.de/Schulgesetz/paragraph.jsp?paragraph=53 , Hervorhebungen durch mich)
_________________
"Kein Breitengrad, der nicht dächte, er wäre Äquator geworden, wenn alles mit rechten Dingen zugegangen wäre."
(Mark Twain)
hani125
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Anmeldungsdatum: 24.01.2006
Beiträge: 1104
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2007 - 12:16:27    Titel:

Geh zum Rechtsanwalt. (vielleicht Fachanwalt für Verwaltungsrecht). Kommt mir eh ein bisschen Spanisch vor jemanden im 13. Schuljahr von der Schule zu verweisen.

Nochwas. Ich denke, daß die Ausweisung ein Verwaltungsakt darstellt. Gegen diesen hast du gemäß §70 I Verwaltsungsgerichtsordnung 4 Wochen Zeit Widerspruch einzulegen.
Geschieht das nicht, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Das heißt, daß deine Ausweisung aus der Schule nicht mehr angefochten werden kann. Die Sache ist dann gelaufen.

Es gibt zwar noch die Möglichkeit, daß der Verwaltungsakt nichtig ist, was mittels der Feststellungsklage (auf Nichtigkeit des VA) bestätigt (oder eben auch nicht bestätigt) werden kann. Dieser Weg ist aber sozusagen letzte Anker und nicht unbedingt erfolgversprechend.

Ich wär mir auch nicht mehr so ganz sicher, ob es eine gute Idee ist an einer Schule Abitur zu machen, die mich ausgewiesen haben. Da scheinen wohl schon einige Resentiments festzusitzen.
derjim
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 906

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2007 - 12:27:41    Titel: re

nichtig ist er hier aber nicht, weil er nicht an einem für jedermann ersichtlichen Mangel leidet. Nichtig wären nur ganz grobe Fälle, zum Beispiel falscher Adressat, nichtzuständige Behörde (Knöllchen wegen zu schnellen Fahrens vom Gartenbauamt;) usw, § 44 VwVfG

aber mal im Ernst Pina: da hast du doch ganz schön rumgeschlampert. Warum hast du dir nochmal 3 Tage einfach so genommen nachdem du doch schon die Mahnung hattest. Weil du dachtest "naja 3 Tage hab ich ja noch" ?

insg. könntest du aber noch schwein haben weil du diese 3 tage nicht überschritten hast wenn für die zeit danach ein ärztl. attest vorliegt, denn dann würden die in der Abmahnung aufgeführten Voraussetzungen ja nicht greifen (mehr als 3 Tage). Also Widerspruch unter 1. Hinweis auf diesen Sachverhalt und 2. Beilegung des Attestes und 3. Versicherung das du zukünftig nicht mehr unverschuldet fehlen wirst. wär meine Empfehlung.
Pinacolada
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Anmeldungsdatum: 08.09.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2007 - 14:03:32    Titel:

Danke für die guten Ratschläge.

Nach jedem Fehler lernt man und versucht diese dann zu vermeiden vorausgesetzt man bekommt eine weitere Chance.

Wie schaut das denn aus die 3 Tage die in der Abmahung erwähnt werden sind ja durch keine begrenzte Anzahl von Stunden festgelegt. Ein Tag könnteja 6 Stundne haben oder aber auch 10.

MFG Pina
Marina85
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 4760
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2007 - 18:40:24    Titel:

Mit Hinweis auf die Forenregeln zur Rechtsberatung schließe ich diesen Thread. Ich empfehle dir - wie auch schon meine Vorredner - zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Dieser wird dir sicher besser helfen können als wir Studenten hier, und der darf es auch... (im Gegensatz zu uns)

Viele Grüße Und viel Glück!
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