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Verweigerung von Finanztermingeschäften angemessen/legitim?
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drohdeifl
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Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 2241

BeitragVerfasst am: 05 Okt 2007 - 22:42:30    Titel: Verweigerung von Finanztermingeschäften angemessen/legitim?

Hallo,

bei der Anmeldung bei einer Onlinebank habe ich alle notwendigen Formulare ausgefüllt, um in die Risikoklasse F (höchste Klasse) eingestuft zu werden und Finanztermingeschäfte ausführen zu können.
Bei meinem Versuch Optionsscheine zu erwerben wurde dies verweigert. Nach Reklamation bei der Bank wurde mir mitgeteilt, dass ich die "erforderlichen Voraussetzungen" noch nicht erfülle nach Prüfung der "Erfahrung auf dem Gebiet der Wertpapiergeschäfte" und dem "frei verfügbaren Nettoeinkommen".

Meine Fragen: Kann man rechtlich etwas dagegen machen bzw. ist das rechtlich legitim? Denn offensichtlich haben nur die Personen mit den o.g. Voraussetzungen das Privileg Finanztermingeschäfte durchführen zu können.
Welche Motive hat die Bank dafür? Lohnt es sich einfach nicht, wenn Personen wie z.B. Schüler mit geringem Nettovermöägen Finanztermingeschäfte durchführen? Denn über die Risiken bin ich mir bewusst und das habe ich auch ausdrücklich in den Formularen gezeigt.
quatsch
Moderator
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 3207

BeitragVerfasst am: 05 Okt 2007 - 22:50:01    Titel: Re: Verweigerung von Finanztermingeschäften angemessen/legit

mtobi hat folgendes geschrieben:
Meine Fragen: Kann man rechtlich etwas dagegen machen bzw. ist das rechtlich legitim?

Du meinst legal? Nachdem für Finanztermingeschäfte wohl kein Kontrahierungszwang besteht, steht es der Bank frei, mit Dir Geschäfte zu machen oder auch nicht. Es mag ein (umstrittenes) "Recht auf ein Girokonto" geben, ein "Recht auf Termingeschäfte" gibt es sicher nicht.
Foerster
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Anmeldungsdatum: 08.01.2007
Beiträge: 848
Wohnort: Oestrich

BeitragVerfasst am: 05 Okt 2007 - 22:57:39    Titel:

von Cortal Consors:

Zitat:
Risikoklasse F
Ausschließlich Kauf und Verkauf von Futures
Anlageziel: Sehr hohen Ertragserwartungen mit in höchstem Maße spekulativem Kapitaleinsatz stehen unbegrenzte Verlustmöglichkeiten gegenüber, die weit über das Hinterlegte hinausgehen können. Zusätzliche Verpflichtung zum unbegrenzten Nachschuss auf die Sicherheitsleistungen.


"unbegrenzte Verlustmöglichkeiten, die weit über das Hinterlegte hinausgehen können" !!!

Zusätzliche Verpflichtung zum unbegrenzten Nachschuss auf die Sicherheitsleistungen.

Hauptgrund ist das wenn du dich verspekulierst und nicht nachschießen kannst, die bank auf dem Schaden sitzen bliebe. (Hier was zu den Futures Hebeln: http://de.wikipedia.org/wiki/Future#Hebel, kennst du bestimmt schon alles)

Fang erstmal bei niedrigen Risikoklassen an (Eurex 1 vielleicht auch 2). Hier kannst du maximal dein Eingesetztes Kapital verlieren.

Alles klar? (ich bin selbst auch noch Schüler Wink )
LazyJay
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 345
Wohnort: Tokyo

BeitragVerfasst am: 06 Okt 2007 - 10:02:48    Titel:

Ja, das Vorgehen der Bank ist legitim. Um genau zu sein, beruht es auf rechtlichen Vorschriften, denen sich die Bank selbst unterwerfen muss (namentlich: Wertpapierhandelsgesetz).

Dass es der Bank frei stehe, mit dir Geschäfte zu machen, ist also falsch. Vielmehr ist es ihr verboten, solange bei dir nicht ein entsprechendes Risikoprofil sowie mehrjährige Erfahrungen im Handel mit weniger risikoreichen Anlagemöglichkeiten vorliegen.

Im Übrigen birgt der Kauf eines Optionsscheins ja noch kein unbegrenztes Verlustrisiko. Das entsteht erst beim Handel mit Optionen, sobald du short gehen kannst und auch nur dann, wenn du die entsprechenden underlying Assets nicht besitzt ("ungedeckt"). Das entspräche mE bei Cortal Consors der Risikoklasse Eurex 3.

Gruß

J
drohdeifl
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Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 2241

BeitragVerfasst am: 06 Okt 2007 - 12:15:09    Titel:

LazyJay hat folgendes geschrieben:
Vielmehr ist es ihr verboten, solange bei dir nicht ein entsprechendes Risikoprofil sowie mehrjährige Erfahrungen im Handel mit weniger risikoreichen Anlagemöglichkeiten vorliegen.


Kannst du mir den entsprechenden Paragraphen im Wertpapierhandelsgesetz zeigen?


In dem Schreiben der Bank wird auf § 31 (insbesondere Abs.2) und §37d verwiesen.

Auszug Wertpapierhandelsgesetz hat folgendes geschrieben:
§ 31
Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,

Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,


sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird.
(2) Es ist ferner verpflichtet,

von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen,


seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Kunden sind nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Angaben gemäß Satz 1 Nr. 1 zu entsprechen.






Auszug Wertpapierhandelsgesetz hat folgendes geschrieben:
§ 37d
Information bei Finanztermingeschäften
(1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Verbraucher schriftlich darüber zu informieren, dass

die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;


das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;


Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis getätigt werden können;


sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.


Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem Verbraucher zu unterschreiben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen.

(2) Die Informationspflicht besteht nicht für die Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung.

(3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträgen für Finanztermingeschäfte oder bei deren Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrauchers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 informiert hat.

(4) Hat das Unternehmen gegen die Informationspflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unternehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3 erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat, trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern die Leistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
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