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lauralaura Newbie

Anmeldungsdatum: 23.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 17 Okt 2007 - 22:09:45 Titel: fragen zu Rechtsgeschäften |
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Habe folgene Frage:
Welche arten von RG liegen vor?
1)Bürgschaftsvertrag §765 BGB
2) Vermischung §948 BGB
3) Schatzfund § 984 BGB
zu1: einseitiges RG; nur eine Willenserklärung nötig, (empfangsbedürftig oder nicht empgangsbedürftig????)
zu2: einseitiges RG- nur 1 WE nötig; nicht empfangsbedürftig (warum einseitiges RG und nicht empfangsbedürftig???)
zu3: einseitiges RG, nur 1 WE nötig, nicht empfangsbedürftig
( Eine WE ->ist dass in diesem Fall die annahme, dass ich etwas gefundenes "annehme" und keine einverständis von anderen brauche
nicht empfangsbedürftig -> muss meinen Schatz niemanden mitteilen?????
ich hoffe mir kann jemand helfen |
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Pauker Moderator

Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 7565 Wohnort: Schwäbisch Hall
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Verfasst am: 18 Okt 2007 - 00:03:11 Titel: |
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Das ist wohl eher eine Frage für die Juristen. Ich schiebe mal dort hin.
Gruß
Pauker _________________ and remember: the light at the end of the tunnel may be you! |
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StR-Tobi Senior Member

 Anmeldungsdatum: 10.08.2006 Beiträge: 2638
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Verfasst am: 18 Okt 2007 - 07:51:44 Titel: |
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Der Bürgschaftsvertrag ist zwar einseitig verpflichtend, ist aber ein mehrseitiges Rechtsgeschäft und bedarf daher Angebot und Annahme. Folglich ist eine auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung einseitig empfangsbedürftig.
Vermischung und Schatzfund sind Realakte, keine Willenserklärungen! Bei Willenserklärungen wird eine rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben, um einen gewollten Rechtserfolg herbeizuführen. Bei Realakten tritt ein Rechtserfolg per Gesetz ein, ohne dass dieser gewollt sein muss. Er muss lediglich von einem bestimmten Willen getragen sein, z.B. beim Schatzfund von einem Inbesitznahme-Willen. |
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lauralaura Newbie

Anmeldungsdatum: 23.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 18 Okt 2007 - 15:06:10 Titel: |
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| vielen Dank!!!!!! |
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