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Manstein Newbie


Anmeldungsdatum: 09.02.2007 Beiträge: 17
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Verfasst am: 10 Feb 2008 - 14:03:52 Titel: HA - Öffentliches Recht II - Prof. Hofmann - Uni Frankfurt/M |
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Sachverhalt findet sich unter:
http://www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifoer1/hofmann/Veranstaltungen/Wintersemester_2007_2008/__R_II1/Hausarbeit___R_II__LS_Hofmann__WS_07-08.doc
Nun meine Frage:
Das Gerichtsverfahren zwischen A-GmbH und P ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Das BVerfG prüft nur Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.
Ausser, der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt hat Grundrechte übersehen und falsch angewendet.
Welches Grundrecht wurd bei dem Urteil übersehen?
Was wurde falsch angewendet? Sind Schranken des Allg. Persönlichkeitsrechtes nicht beachtet worden? Liegt es nur an der Falsch oder Schlechtumsetzung des Allg. Persönlichkeitsrechtes?
Gruß
Manstein |
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Manstein Newbie


Anmeldungsdatum: 09.02.2007 Beiträge: 17
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Verfasst am: 10 Feb 2008 - 22:00:04 Titel: |
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Ok, hat sich erledigt.
--> Reichtweite der Meinungsfreiheit wird verkannt |
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daspecialdee Newbie


 Anmeldungsdatum: 08.08.2007 Beiträge: 7
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Verfasst am: 12 Feb 2008 - 19:48:47 Titel: |
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werd die hausarbeit auch schreibe.
hat der proff. nen handapparat in der örec bib zur verfügung gestellt ?
weiss das jemand!? danke.. |
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Manstein Newbie


Anmeldungsdatum: 09.02.2007 Beiträge: 17
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Verfasst am: 13 Feb 2008 - 22:31:09 Titel: |
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Ja,
ein Handapparat steht im Seminar zur Verfügung. |
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Juriblümchen Newbie


Anmeldungsdatum: 14.02.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 14 Feb 2008 - 13:21:49 Titel: |
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Genau, Handapparat ist vorhanden!
Welche Artikel würdet ihr prüfen und wo liegt hier der Clue an der Hausarbeit? In der Zulässigkeit vielleicht schon??? |
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theTB87 Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2007 Beiträge: 18
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Verfasst am: 22 Feb 2008 - 17:32:15 Titel: |
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| mh, denk mal auf jeden fall Meinungsfreiheit, und vielleicht euch eventuell informationsfreiheit ??? |
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-Breeze- Junior Member


Anmeldungsdatum: 01.10.2006 Beiträge: 75
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Verfasst am: 05 März 2008 - 17:22:14 Titel: |
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Muss man nicht auch Gleichheitsrecht nach Art 3 prüfen? Denn im letzten Teil des Sachverhalts ist ja betont worden, dass die Daten des Profs woanders ja stehen dürfen...es aber der A-GmbH verboten ist diese zu verwenden...
LG |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 06 März 2008 - 19:01:41 Titel: |
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hallo miteinander,
stehe vor einem problem, hoffe jemand kann mir weiter helfen....
Bei Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit stellt sich mir die Frage von wem überhaupt die Meinung vertreten wird...
verbreitet die A-GmbH nur die Meinung der Studenten oder handelt es sich um die eigene Meinung der A-GmbH
Um Hilfe wäre ich sehr dankbar...
Gruß cicoslaw |
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siktir Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 11 März 2008 - 20:44:34 Titel: |
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cicoslaw, du bist auf dem richtigen weg! prüfe einfach mit einem hilfsgutachten weiter! Ich werde den Schutzbereich nicht eröffnen; allerdings kann man hier auch die Gegenmeinung vertreten; man muss nur dementsprechend argumentieren!
was mich bisschen stutzig macht ist die frage nach der formellen verfassungsmäßigkeit der §§ 823, 1004 BGB! Meint ihr wir sollen diese so prüfen oder einfach annehmen, dass diese formell Verfassungsmäßig sind? Stutzig werde ich vorallem durch die Zusatzfrage die im SV gestellt wird.. |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 12 März 2008 - 16:26:07 Titel: |
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| Ich meine wir müssen sie prüfen, denn im Bearbeitervermerk ist nichts erwähnt worden, dass wir von der formellen Verfassungsmäßigkeit ausgehen können...Andere Frage habt ihr §§823, 1004 als allgemeines Gesetzes oder zum Schutz der persönlichen Ehre eingeschränkt... |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 15 März 2008 - 02:42:40 Titel: |
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schreibe diese HA auch. Aber bis jetzt habe ich nur den sachverhalt gelesen. deshalb habe noch keinen Plan, wie sie zu lösen ist.
aber: auf jedenfall muss man daran denken, dass die A- GmbH sich von den äußerungen der Studierenden nicht distanziert hat (SV, 2. Absatz, letzter satz). Somit ist das verbreiten dessen, was dritte geäußert haben, rechtlich als äußerung des erklärenden, also der A-GmbH zu werten ( dazu BGHZ 132, 13).
Als Rechte, in denen die GmbH verletzt sein könnte, könnten, meiner Meinung nach, berufsfreiheit (soweit auf jur. personen des PR anwendbar), meinungsfreiheit (o.g bei der Angemessenheit des Angriffs beachten)in Betracht kommen. wenn diese nicht anwendbar sind,werde ich allgemeines PR prüfen.
habt ihr schon gedanken zu der Zusatzfrage gemacht? Skizieren d. h. zeichnen? Oder? |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 15 März 2008 - 18:37:27 Titel: |
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@marinap83
skizzieren bedeutet nicht zeichnen.. man soll was dazu schreiben aber kurz... |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 15 März 2008 - 18:56:53 Titel: |
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Danke
Ich dachte mir das auch!  |
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katre Newbie


Anmeldungsdatum: 16.03.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 16 März 2008 - 01:21:16 Titel: |
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Hallo,
schreibe die HA auch, hab aber erst heute angefangen
bin glaub ich bischen spät dran.
Hab so einige Probleme sogar schon bei der Zulässigkeit
Beim Punkt Prozessfähigkeit zum beispiel steht ja nix im SV von einem Bevollmächtigten der die Prozesshandlung durchführt? was habt ihr gemacht habt ihr da einfach jemandem erfunden und gesagt der A ist bevollmächtigt im namen der A GmbH?
Und noch was bei der Beteiligtenfähigkeit prüft ihr alle einzelnen Möglichen Art. durch ob sie ihren wesen nach anwendbar sind ? Art.5 Meinungs, Informationsfreiheit, Art. 12, Art. 3, Art. 2 ???
Was ist den eigentlich eurer Meinung nach der Kern der HA? bin auch bischen verwirrt mit dem Bearbeitervermerk : " sollte einen Umfang von 10-15 Seiten nicht überschreiten"
nur die Zulässigkeit ist schon mit fussnoten etc. 4bis 5 Seiten und noch die
Begründetheitprüfung mit den ganzen Möglichen Art.???
Allein in der Klausur wird häufig mehr als 15 seiten geschrieben mit den ganzen argumenten etc.?
Naja
so grob als überblick denk ich mal Art. 12 (-)
Art. 5I (+)
Art. 3 I (+)
Zur Zusatsfrage:
ist doch die Zuständigkeit der Gesetzgebung gefragt ne?
Art. 70II, 72I, 74,72II
und dies dann alles kurz erläutern oder also die konkurrierende Gesetzgebung die ausschliessende, die Rahmengesetzgebung usw?oder lieg ich falsch? ist nach das Gesetzgebungsverfahren gefragt
Einleitungsverfahren( bundesregierung, Bundestag, Bundesrat)
Hauptverfahren und Sclussverfahren?
oh mensch bin irgendwie voll im stress  |
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katre Newbie


Anmeldungsdatum: 16.03.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 17 März 2008 - 00:08:52 Titel: |
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Schade dass keiner mehr was zur HA schreibt
entweder haben alle die HA schon fertig oder keiner hat probleme mi der HA oder es schreiben echt nur ganz wenig leute die HA mit
In zivilrecht2 beim rückert wird so viel info austausch gemacht dass so super ist und den studenten weiterhilft aber bei örecht
Naja also ist dann doch jeder auf sich gestellt und muss allein mit den problemen klar kommen ohne info Austausch
Viel glück und Geduld an Alle Studenten die noch Hausarbeiten schreiben müssen.  |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 17 März 2008 - 00:27:21 Titel: |
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Liebe katre,
meiner Meinung nach liegt das Problem genau darin, dass viele noch die HA im ZiR II fertig schreiben müssen.
Ich wollte diese HA schon diese Woche anfangen. Aber es ging einfach nicht, weil ich vor kurzem herausfand, dass ich den Fall beim Rückert falsch gelöst habe,sodass ich fast die ganze Prüfung neu aufbauen muss.
Wenn ich mit der HA im ZiR II fertig werde, werde ich auf jeden Fall am Infoaustausch teinehmen, da ich dank der Hilfe anderer Studenten meine HA noch retten kann.
Also, bis bald  |
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katre Newbie


Anmeldungsdatum: 16.03.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 17 März 2008 - 23:19:18 Titel: |
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Liebe marinap83,
na gut wenn du meinst dann wart ich auf euch
Falls jemand schon mit zivilrecht HA fertig ist und Örecht angefangen hat kann er oder sie mir vileicht sagen ob ich die frage 2 richtig verstanden habe also es ist ja nach der Gesetzgebungszuständigkeit gefragt oder?hab nähmlich jetzt ca 2 seiten darüber geschrieben.
P.S.:dies könnte falls ich richtig liege zur beantwortung der zusatzfrage euch
helfen. http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetzgebung/bundesstaatsprinzip.html  |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 18 März 2008 - 21:28:21 Titel: |
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Danke für den Hinweis....
was macht ihr mit der formellen Verfassungsmäßigkeit???
Meiner Meinung nach ist §§ 823 I, 1004 BGB so alt, dass man von der formellen verfassungsmäßigkeit ausgehen kann...
würde mich freuen wenn sich jemand dazu äußert... |
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katre Newbie


Anmeldungsdatum: 16.03.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 18 März 2008 - 23:09:13 Titel: |
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Bitte
Denke auch so , hab wenigstens so geschrieben das mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben von der formellen Verfassungsmässigkeit auszugehn ist.
Was hast du denn bis jetzt alles?
also welche Artikel hast du geprüft?
ne frage tretet die Informationsfreihet gegenüber der meinungsfreiheit subsidiär zrurück oder ist es umgekehrt hatte vor 2 semestern örecht besucht und einiges vergessen und war auch nie in der vorlesung von hoffmann brauche ja nur die HA deswegen  |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19 März 2008 - 17:22:11 Titel: |
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Ich bin noch bei der Meinungsfreiheit...
Ich glaube bei Art. 5 muss man das spezielle Grundrecht prüfen, dass in Frage kommt und die anderen Grundrechte von Art. 5 treten dann immer subisdär zurück...so habe ich das gelesen..
Ne andere Frage warum prüfst du die Informationsfreiheit und nicht die Rundfunkfreiheit..Glaube das die Rundfunkfreiheit eher in Frage kommt... |
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katre Newbie


Anmeldungsdatum: 16.03.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 19 März 2008 - 20:22:22 Titel: |
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Also ich hab gedacht informationsfreiheit kann mich auch irren rundfunkfreiheit käme eigentlich auch in betracht wie du schon sagst dann wäre die rundfunkfreiheit gegenüber der informationsfreiheit spezieller und würde zurücktreten?
und was denkst du über berufsfreiheit und Art. 3? müssen auch geprüft werden oder?
oh gott und das alles soll in 15 seiten reingequetscht werden und die zusatzfrage noch dazu
Also noch mal die frage ; welche sind verletzt deiner meinung nach und bei welchen liegt keine vor? Meiner meinung nach liegt eine verletzung der Meinungsfreiheit und Art 3 GG garantiert vor.
Sollte man dann besser nur Art 5 I S.1 Meinungsfreiheit und Art. 3 GG prüfen und die anderen einfach weglassen wegen der begrenzten seitenzahl? wie wirst du es machen? |
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katre Newbie


Anmeldungsdatum: 16.03.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 23 März 2008 - 23:26:14 Titel: |
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Bei der formellen verfassungsmässigkeit bin ich vom Bund ausgegangen und geschrieben mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben von der formellen verfassungsmässigkeit auszugehen ist. Keine Ahnung ob es so richtig ist, hab auch nur die Meinugsfreiheit geprüft obwohl ich denke dass informations-rundfunksfreiheit und Art 3 auch dazu gehört jedoch war es knapp bei mir bei den seitenzahlen und hatte ehrlich gesagt keine lust mehr weiterzuprüfen hab schon ausgedruckt und abgegeben weil ich morgen nach griechenland fliege endlich!!!! bin zwar nich ganz zufrieden von meiner hausarbeit aber was solls wenn ich glück habe bestehe ich wenn nicht dann pech gehappt nächstes semester wieder übrigends bin zum ergebnis gekommen dass bei der A-GmbH zwar zulässig ist aber unbegründet und deshalb kein Erfolg.
Wünsche Allen noch FROHE OSTERN und Viel Erfolg  |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 24 März 2008 - 14:30:50 Titel: |
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| also ich tendiere eher zu rundfunkfreiheit... steht in vielen kommentaren, dass internet mittlerweile genau wie tv oder radio von rundfunkfreiheit geschützt wird... was meint ihr? |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 24 März 2008 - 14:49:56 Titel: |
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Ich denke auch, dass die Rundfunkfreiheit eher einschlägig ist, als Meinungsfreiheit oder Informationsfreiheit.
Meiner Meinung nach ist der Scutzbereich der Meinungsfreiheit nicht eröffnet, da es sich um Meinungen der Studenten, nicht der A- GmbH handelt. Folglich Meinungsfreiheit (-)
Informationsfreiheit ist auch nicht einschlägig, da es im SV nicht darum geht, ob der GmbH verboten wird, Informationen zu verschaffen oder sich aus irgendwelchen Quellen zu informieren.
Denkt jemand auch so wie DieWoschti und ich? |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 24 März 2008 - 15:22:03 Titel: |
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| marina, täusche ich mich: meinen unterlagen zufolge sind die anderen freiheiten aus art. 5 subsidiär... d.h. wenn rundfunkfreiheit (-) dann erst die anderen anprüfen... (ist ja nicht der fall, ich meine nur theoretisch). prüfst du etwa andersherum? erst meinungsfreiheit und dann letzlich die rundfunkfreiheit? |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 24 März 2008 - 16:00:25 Titel: |
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Ehrlich gesagt, habe ich die HA erst heute angefangen. Ich bin jetzt bei Zulässigkeit.
Ob dieses oder jenes Grundrecht subsidiär ist, weiß ich nicht. Aber ich würde zunächst die Meinungsfreiheit(-) und dann die Rundfunkfreiheit prüfen.
Hast du die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte angesprochen? Wenn ja, unter welchem Prüfungspunkt? |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 24 März 2008 - 16:18:20 Titel: |
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ach, dann sind wir ja in der gleichen situation... hast auch beim rückert noch geschrieben, oder? =)
also habe die drittwirkung nicht angesprochen, ist mir vielleicht entgangen?! ist das für uns wichtig? ich les mir das noch mal durch...
also, wie gesagt, ich glaube, dass man immer das speziellere GR innerhalb art. 5 I prüfen sollte... |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 24 März 2008 - 16:30:00 Titel: |
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| Es stimmt. Ich habe die blöde HA bei Prof. Rückert mitgeschrieben. Deshalb bin ich so spät dran. |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 24 März 2008 - 16:37:33 Titel: |
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Hallo, kurze Frage...
Prüft ihr die materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage?? |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 24 März 2008 - 16:42:01 Titel: |
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Ich bin noch nicht so weit. Aber, wenn ich mich nicht irre, von der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist auszugehen.  |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 24 März 2008 - 18:27:27 Titel: |
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| Und wie machst du das mit der formellen Verfassungsmäßigkeit?? |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 24 März 2008 - 18:48:20 Titel: |
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Ich bin noch nicht so weit, prüfe noch die Zulässigkeit.
Komme zur Begründetheit, schreibe was dazu.  |
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cicoslaw Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 24 März 2008 - 19:47:45 Titel: |
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Prüft ihr alle die rundfunkfreiheit oder Meinungsfreiheit??
Ich habe mich für die meinungsfreiheit entschieden, weil ich gesagt habe, dass die A-GmbH sich eine eigene Meinung bildet, indem sie einige Bewertungen heraus nimmt...
Hat sich noch jemand für diese Variante entschieden??
Freue mich über Anregungen... |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 24 März 2008 - 22:37:06 Titel: |
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| mal ne andere frage... wie subsumiert ihr? nennt ihr als eingriff das urteil als solches? oder nennt ihr gleich die gesetze..? bin da irgendwie total unsicher... |
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makronom Newbie


Anmeldungsdatum: 31.08.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 24 März 2008 - 23:17:53 Titel: |
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Hallo,
kennt jemand die Abkürzung: E 95,220/235 ff. und E 7, S.198 (209) ? Die einen werden im p/s des öfteren zitiert, die anderen in AöR... Ich denke es sind Entscheidungen, allerdings weiß ich nicht welche...
VG |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 25 März 2008 - 00:50:26 Titel: |
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Es handelt sich um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE).  |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 25 März 2008 - 12:26:43 Titel: |
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DieWoschti,
cicoslaw hat doch Recht, wenn er die Meinungsfreiheit prüft.
Merkmale der Rundfunkfreiheit:
1. an die Allgeimeinheit gerichtet
Wenn man die Internetseite der A-GmbH nutzen will, muss man sich anmelden. (Begrenzter Nutzerkreis)
2. für jedermann zugänglich
Soweit man nur den Namen der Professor/innen eingibt, kommt man nicht zu dieser Seite.
Was denkst du?
cicoslaw, zu welchem Ergebnis bist du gekommen?
Meinungsfreiheit (+/-)? |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 25 März 2008 - 13:03:20 Titel: |
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hallo marina,
schau mal: "unbestimmter Adressatenkreis" als traditionelles merkmal der rundfunkfreiheit stimmt nicht mehr, es können durchaus auch individuelle Kommunikationsbeziehungen entstehen. (Hufen, § 28, Rn. 6)
wenn man das so nimmt ist das merkmal "unbest. adressatenkreis" veraltet...
und "für jedermann zugänglich" : also nur weil im sachverhalt steht, dass man unter "interessierte" nur profs und eltern versteht, heißt dass ja nicht, dass sich, wie bei studiVZ nicht jedermann anmelden kann unter dem vorwand ein elternteil oder prof zu sein. man muss schließlich lediglich eine email adresse angeben, dann wird ein passwort versandt. nur weil man nicht über google an die info des p kommt würde ich dieses merkmal nicht verneinen. jeder kann sich bei xxx.de anmelden, sodass das portal auch für jedermann zugänglich ist.
was meinst du dazu? rundfunkf ist lex specialis, ich glaube es wäre schöner dies zu prüfen...
freu mich über feedback |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 25 März 2008 - 16:15:24 Titel: |
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DieWoschti,
ich weiß nicht mehr, was falsch und was richtig ist.
Vielleicht versuchen wir zusammen, die richtige Lösung zu finden?
Meine Überlegungen:
1. Wenn ich anstelle des Geschäftsführers der A-GmbH wäre , würde ich mich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Vielmehr würde ich akzentuieren,dass es sich nicht um Meinungen der A-GmbH, sondern der Studenten handelt.
Ich werde mich sehr freuen, wenn du oder jemand anderer dazu etwas schreibt
Zuletzt bearbeitet von marinap83 am 27 März 2008 - 00:28:10, insgesamt einmal bearbeitet |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 25 März 2008 - 17:07:58 Titel: |
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hey marina. ich les da jetzt nochmal drüber... ich meld mich dann wenn ich ein ergebnis vorzeigen kann  |
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Jura_MasteR Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 26 März 2008 - 00:41:22 Titel: Hmm |
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| Test |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 26 März 2008 - 01:10:10 Titel: |
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Zuletzt bearbeitet von marinap83 am 26 März 2008 - 02:17:28, insgesamt einmal bearbeitet |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 26 März 2008 - 01:32:33 Titel: |
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marina,
ich habe dein argument nachgelesen, welches bei der rundfunkfreiheit auf die redaktionelle tätigkeit abstellt... aber es gibt auch ein anderes argument, wonach die übermittlung von informationen aus dem internet auch dann der rf unterliegen, wenn sie an die allgemeinheit gerichtet sind. dieses kriterium begegnet mir öfter als das der redaktionellen tätigkeit... man könnte ja sagen, dass www.xxx.de auch für die allgemeinheit zugänglih ist, da die registrierung keine selektion an sich darstellt, sondern nur die anmeldung durch ein passwort ermöglicht. das heißt, dass eigentlich kein begrenzter personenkreis zugang erhält, sondenr jeder der sich für die infos auf xxx.de interessiert... die argumentation muss ich mir dann aber aus den fingern saugen, dazu finde ich nämlich nichts... ich glaube aber, dass ich die rf anprüfe, beim schutzbereich rausfliege, weil mir diese ganze argumentation ziemlich müßig erscheint... taktisch wäre es schlauer eine grundrechtsprüfung komplett und schön zu machen, dann ist es halt die meinungsfreiheit...???? |
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siktir Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 26 März 2008 - 17:37:44 Titel: |
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also ich prüfe meinungsfreiheit- eröffne den schutzbereich nicht und mache danach mit dem hilfsgutachten weiter (wie im SV verlangt) ..
ferner ist das board sehr wohl nur einem beschränkten benutzerkreis zugänglich. man muss sich ja anmelden unter angabe einer emailadresse .. aber ich sags gleich, der schwerpunkt liegt nicht da .. er liegt bei der angemessenheit! |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 26 März 2008 - 21:25:44 Titel: |
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siktir
Wenn du den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht eröffnest und die Rundfunkfreiheit, deiner Ansicht nach, auch nicht in Betracht kommt, welches Grundrecht prüfst du dann? |
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siktir Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 27 März 2008 - 02:38:26 Titel: |
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ich prüfe hilfsgutachterlich art. 5 I weiter .. du kannst den schutzbereich auch eröffnen lassen.. kommt eben auf deine argumentation und deine quellen an! deswegen auch der hinweis im SV!  |
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DieWoschti Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2008 Beiträge: 35
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Verfasst am: 27 März 2008 - 23:38:29 Titel: |
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| kann mir jemand sagen, ob man beides, §§ 82, 1004 UND das urteil auf verhältnismäßigkeit überprüfen muss??? also jeweils geeignetheit,erf, und angemessenheit??? |
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siktir Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 29 März 2008 - 15:54:47 Titel: |
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ich sag nur: SV lesen! vorallem die bearbeitungsvermerke ..  |
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Smint. Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2008 Beiträge: 9
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Verfasst am: 29 März 2008 - 16:14:46 Titel: |
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[...]
Zuletzt bearbeitet von Smint. am 24 Feb 2011 - 14:52:06, insgesamt einmal bearbeitet |
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marinap83 Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.03.2008 Beiträge: 77
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Verfasst am: 29 März 2008 - 18:29:42 Titel: |
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Smint.:
Hoffentlich hilft es dir:
Gemäß Art. 72, 74 I Nr. 1 ertreckt sich die konkur. Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht.
Das große Gesetzgebungswerk des Zivirechts trifft aber für sein Gebiet eine abschließende Regelung bzw. ist erschöpfend. (vgl. BVerfGE 45, 297, 340). Für das landesrechtliche Ergänzung bleibt kein Raum. Folglich abschließende Gesetzgebingskompetenz des Bundes (Siehe: Ipsen, Staatsrecht I, Rn 565).
Siktir:
Anstatt auf den Bearbeitungsvermerk hinzuweisen, könntest du doch ein bischen anderen helfen. Dass man den SV sowie Bearbeitungsvermerke lesen soll, ist selbstverständlich.  |
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