HA Ö-Recht Fortgeschrittene Mainz SS 08 Hain
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MacMephisto Full Member


Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 199
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Verfasst am: 05 März 2008 - 10:35:46 Titel: |
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Wieso sollte man Nr. 2 prüfen? Das kann man doch kurz im Problem zu Nr. 1 mit dem OVG Rheinland-Pfalz einbauen, dann die aktuellste Lösung des BVerwG darstellen, auch dort mit der Gesetzeslücke und dass diese im Wege der Analogie zu schliessen ist ( historischer Gesetzgeber etc.).
Antragsbefugnis... naja, auf der Homepage von Prof. Hain steht seit kurzem, dass die W-GmbH Eigentümerin der Flurstücke X1, X2 und X3 ist, ob das vllt. für die Antragsbefugnis ausreicht? |
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amandi Newbie


Anmeldungsdatum: 25.02.2008 Beiträge: 45
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Verfasst am: 06 März 2008 - 14:27:37 Titel: |
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@curuba
also die Gerichtsbarkeit des OVG setzt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGo voraus, deswegen muss man auch die voraussetzungen der eröffnung des verwaltungsrechtswegs prüfen |
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ketterechts Newbie


Anmeldungsdatum: 19.03.2008 Beiträge: 23
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Verfasst am: 20 März 2008 - 10:26:10 Titel: |
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Vorsicht, 55a darf hier nicht geprüft werden. Dort geht es um elektronische Textdateien wie e-mails, die bei Gericht nicht selbständig einen Ausdruck veranlassen. So wie es hier liegt ist das Comfax allgemein als zulässig anerkannt, hab da keinen Streit geführt.
81 analog steht im Kopp/Schenke
Wer einen groben Aufbau braucht sollte in einem Lehrbuch den Aufbau der Normenkontrolle nach 47 VwGO ansehen, bringt Aufschluss.
Teilt jemand die Ansicht, Rechtmäßigkeit FNP ist hier wie Rechtmäßigkeit Bebauungsplan zu prüfen. Sind immerhin beides Bauleitpläne.
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ketterechts Newbie


Anmeldungsdatum: 19.03.2008 Beiträge: 23
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Verfasst am: 28 März 2008 - 11:49:16 Titel: |
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@danisahne
eben, und man kommt hier in der Begründetheit dazu, dass 35 III 3 nicht anzuwenden ist und weiter über 35 I Nr.6, privilegiertes Vorhaben. W bekommt die Baugenehmigung, FNP wurde ja vorher schon für rechtswidrig erklärt.
Das müsste doch ein zufriedenstellendes Ergebnis sein?
Ist aber alles noch nicht spruchreif  |
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MacMephisto Full Member


Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 199
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Verfasst am: 31 März 2008 - 20:22:30 Titel: |
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Also ich kann mir nicht vorstellen, dass wir die rechtmäßigkeit des Zurückstellungsantrags prüfen sollen. Wieso sollte dieser nicht durchgehen? Der Antrag wurde gestellt, die Anlagen sind zurückstellungsfähig und würden die beabsichtigte Planung der A behindern. In diesem Rahmen könnte man dann den § 35 prüfen.
Es ist allerdings nicht ersichtlich, ob die von W erkorenen Flächen in der Konzentrationszone liegen würden oder eben nicht, deswegen kann der Zurückstellungsantrag wohl nicht endgültig durchgeprüft werden, somit kann die Gefahr, dass das Vorhaben der W die Ausschlusswirkung verhindert oder wesentlich erschwert, § 15 III 1 Halbs. 2 BauGB, nicht klar bejaht oder verneint werden. |
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pelikan82 Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2008 Beiträge: 34
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Verfasst am: 31 März 2008 - 21:22:07 Titel: |
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die nabenhöhe ist 45m plus die rotorenblätter sichern über 50 gesamthöhe. genehmigungspflichtig nach bimschG, da anhang 1.6 überschritten.der bearbeitervermerk sagt aber, dass kein immissionschutzrecht zu prüfen ist, von daher wohl egal. für die BGenehmigung ist in der tat die verbandsgemeinde zuständig |
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amandi Newbie


Anmeldungsdatum: 25.02.2008 Beiträge: 45
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Verfasst am: 01 Apr 2008 - 10:35:25 Titel: |
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im ergebnis ist das so, dass ein konzept nicht in dem sinne besteht, dass es dem planerischen wille der gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine nutzung zu verhindern.
das konzept gehört zusamen mit der verhinderungsplanung, das kann man meiner meinung nach nicht trennen |
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amandi Newbie


Anmeldungsdatum: 25.02.2008 Beiträge: 45
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Verfasst am: 02 Apr 2008 - 11:14:45 Titel: |
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die abwägung würde auch bei der erforderlichkeit erfolgen.... |
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pelikan82 Newbie


Anmeldungsdatum: 05.03.2008 Beiträge: 34
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Verfasst am: 03 Apr 2008 - 16:54:26 Titel: |
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Nur § 70 LBauO. Art 14 besteht nur unter dem vorbehalt der Gesetze. Art 14 gewährt keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Diese wird nur unter den Vorraussetzungen des § 70 LbauO erteilt. |
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fizzle Junior Member


Anmeldungsdatum: 13.10.2005 Beiträge: 52
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Verfasst am: 03 Apr 2008 - 17:01:40 Titel: |
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ich geb dir vollkommen recht macmephisto, aber trotzdem find ich es eben unschön. denn wenn man im rahmen der begründetheit feststellt, dass der fnp wegen fehlender erforderlichkeit nichtig ist und W somit in art. 14 verletzt wäre, stellt sich doch die frage, wieso man eine eventuelle verletzung nicht schon in der antragsbefugnis angesprochen hat.
ich sage nicht dass es ein muss is, ich find es nur 'komisch' wenn's da fehlt. verstehst du was ich meine? |
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