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HA in Staatsorganisationsrecht, BP-Anklage (Uni Bielefeld)
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Gast







BeitragVerfasst am: 15 März 2005 - 12:24:35    Titel: HA in Staatsorganisationsrecht, BP-Anklage (Uni Bielefeld)

Hallo Zusammen. Ich hab ein riesen Problem, muss bis zum 24.März die Haurbeit fertig haben Crying or Very sad

Mal kurz zum Schverhalt:
Im vergangenen Jahr hat der Bundestag mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beschlossen, dass die Bundesländer an ihren Verwaltungsgerichten sogenannte besondere Spruchkörper einrichten können, um bestimmte - eigentlich der Sozialgerichtsbarkeit zuzurechnende – Rechtsstreitigkeiten statt durch Sozialgerichte durch diese besonderen Spruchkörper bei den Verwaltungsgerichten erledigen zu lassen.
Der A-Fraktion im Deutschen Bundestag geht diese Regelung nicht weit genug. Sie hält die bestehende Aufteilung der Gerichtsbarkeiten in eine Sozialgerichtsbarkeit und eine Verwaltungsgerichtsbarkeit generell für nicht mehr zeitgemäß und strebt daher deren Zusammenlegung an. Sie verspricht sich dadurch deutliche Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen. Ausreichend sei hierfür zunächst lediglich eine organisatorische Zusammenführung der Gerichte, während die jeweils bestehenden Verfahrensordnungen vorerst unverändert bestehen bleiben sollen. Die A-Fraktion bringt dementsprechend den Entwurf eines „Gesetzes über die Zusammenführung von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Zusammenführungsgesetz (ZusFG)“ in den Bundestag ein. Dieses Gesetz bestimmt in seinen beiden zentralen Bestimmungen Folgendes:
§ 1: Das Bundessozialgericht wird mit dem Bundesverwaltungsgericht zu einem einheitlichen Bundesverwaltungsgericht zusammengeführt.
§ 2: Die Länder können durch Gesetz ihre Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit ihren Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einheitlichen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenführen.
...
Das Zusammenführungsgesetz durchläuft ordnungsgemäß das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat.
Der Bundespräsident weigert sich jedoch, das ihm zugeleitete Zusammenführungsgesetz auszufertigen, da er das Gesetz, namentlich §§ 1 und 2 ZusFG, für verfassungswidrig hält. Seiner Ansicht nach verlangt das Grundgesetz zwingend ein jeweils eigenständiges Bundesverwaltungs- und -sozialgericht. Auch auf Länderebene müßten folglich eigenständige Verwaltungs- und Sozialgerichte bestehen; dies ergebe sich im übrigen auch aus den verfassungsrechtlichen Garantien der persönlichen Unabhängigkeit der von der Zusammenführung betroffenen Richter sowie des effektiven Rechtsschutzes. Des weiteren sei der Bundesgesetzgeber nach dem Grundgesetz nicht dazu befugt, den Ländern die Zusammenlegung ihrer Landesgerichte freizustellen und mit dieser Regelung u.U. untragbare Unterschiede in der Gerichtsorganisation zwischen den einzelnen Bundesländern zuzulassen.
Die A-Fraktion, die das Zusammenführungsgesetz für verfassungsgemäß hält, pocht auf dessen Ausfertigung. Sie will sich umgehend an das Bundesverfassungsgericht wenden, um den Bundespräsidenten „auf Ausfertigung des Zusammenführungsgesetzes zu verklagen“.
Erstatten Sie ein umfassendes, alle aufgeworfenen Rechtsfragen (erforderlichenfalls auch hilfsgutachtlich) erörterndes Gutachten zu den Erfolgsaussichten eines von der A-Fraktion an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Antrags!

Ich weiß das es hierbei um ein Organstreit geht, aber wie ich das jetzt genau anfangen soll, was ich beachten soll... keine Ahnung.
Vielleicht kann mir ja jemand helfen? Das wär echt so super lieb!!

Liebe Grüße
Sabrina
spoonie
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Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 15 März 2005 - 16:45:43    Titel:

Ich würde sagen, du fängst mit der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens an (Zuständigkeit, Streitgegenstand, Parteifähigkeit usw.).
Dann kommst Du irgendwann zu der Begründetheit des Verfahrens und da ist dann der Obersatz z. B. "Der Antrag der A-Fraktion ist begründet, wenn die Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, nicht mit dem GG vereinbar ist"
Das ist klassisch das Prüfungsrecht des BP - formell und/oder materiell...das prüfst du alles ordentlich durch (Auslegung usw.)
Hilfsgutachtlich würde ich dann noch die formelle und materielle VMK des ZusFG prüfen.

Dann mal los Laughing
Kleinsabbi
Newbie
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Newbie


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 6
Wohnort: Bochum/Bielefeld

BeitragVerfasst am: 17 März 2005 - 11:45:01    Titel:

Ja, vilen Dank schonmal. Ich wiß nur noch nicht so Recht, wie ich das da prüfen mus, also bei der Begründetheit, die Zulässigkeit bekomm ich denk ich mal schon irgendwie hin...
LG Sabrina
Gast







BeitragVerfasst am: 18 März 2005 - 22:23:51    Titel:

Hey, kommste ein wenig spät! Mittwoch ist Abgabe! Aber mach Dir mal nicht so einen Kopf! Ist doch Deine erste, oder?

Zum Fall:
Setzt Dich in Bielefeld in die Uni-Bib und hau Dir die Literatur rein. Das ist ein Schulbuchfall und das Problem wird in jedem Lehrbuch besprochen.

Zur Zulässigkeit:
Die wirst Du wohl drauf haben, oder? Wie in den AG´s besprochen.
Probleme treten mit der Fraktion auf! Einmall bei der Antragsberechtigung und einmal bei der Antragsbefugnis. Bei der Antragsbefugnis ist die Prozeßstandschaft wichtig. Aber beides ist zu bejahen. Findest Du in der Literatur!

Zur Begründetheit.
Ordentliche Obersätze bilden und dann ordentlich subsumieren.

-Formelles Prüfungsrecht
-Materielles Prüfungsrecht
-Verfassungsmäßigkeit des Zusammenfühungsgesetzes
-Ergebnis

und fertig ist.
Ist erhrlich nicht so schwer. Musst nur einiges lesen. Der Prof hat euch doch bestimmt am Anfang der Vorlesung eine Literaturliste gegeben, oder? Hast Du da ein Lehrbuch von? Maurer, Ipsen, Hendler...????
Hatte die gleichen Probleme wie Du am Anfang. Du brauchst reichlich Literatur bei der Hausarbeit. Du musst Deine Begründetheit mit Literatur belegen und möglichst mit viel Literatur!

Übrigens, nächstes Semester hast Du beim gleichen Prof Staatsrecht II, also Grundrechte. Wenn es diesmal nicht klappt, dann kannst Du es da direkt nochmal mit einer Hausarbeit im Ö-Recht probieren. Aber ich würde mich hier noch ein wenig mehr anstrengen, denn eine leichetere Hausarbeit wird es kaum geben. Wie gesagt, Prüfungsrecht vom Bundespräsidenten wird in jedem Lehrbuch durchgekaut!
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