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Wann grenzt man Täterschaft und Teilnahme voneinander ab
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chill7
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Anmeldungsdatum: 29.07.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 18 März 2008 - 13:44:52    Titel: Wann grenzt man Täterschaft und Teilnahme voneinander ab

A will dem T eine Abreibung verpassen.

A sagt hierfür dem B, dieser solle den T festhalten, so dass A dem T eine Abreibung verpassen kann, weil A alleine dies gegenüber dem körperlich überlegenen T nicht könnte.

B stellt sich unter der Abreibung wuchtige Faustschläge vor, hält den T während der Tat die Hände auf dem Rücken fest.

A zerschneidet währenddessen das Hemd des T mit einem Messer, hiervon wusste B vor der Tat nichts, ist aber umso überrraschter, dass A schon nach Zerschneiden des Hemdes von T ablässt, die Faustschläge wären dem B gleichgültig gewesen.

Im Prüfungsaufbau würde ich zunächst den A als Haupttäter prüfen, ohne weiter auf Täterschaftstheorien einzugehen, keine Abgrenzung, später bei der Strafbarkeit des B aber, die Abgrenzung Mittäterschaft/ Teilnahme ( Anstiftung, Gehilfe,) ansetzen.

Ist das so nachvollziehbar , bitte um Meinungen, danke !!!!
Marina85
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 4760
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BeitragVerfasst am: 19 März 2008 - 10:22:14    Titel: Re: Wann grenzt man Täterschaft und Teilnahme voneinander ab

chill7 hat folgendes geschrieben:
A will dem T eine Abreibung verpassen.

A sagt hierfür dem B, dieser solle den T festhalten, so dass A dem T eine Abreibung verpassen kann, weil A alleine dies gegenüber dem körperlich überlegenen T nicht könnte.

B stellt sich unter der Abreibung wuchtige Faustschläge vor, hält den T während der Tat die Hände auf dem Rücken fest.

A zerschneidet währenddessen das Hemd des T mit einem Messer, hiervon wusste B vor der Tat nichts, ist aber umso überrraschter, dass A schon nach Zerschneiden des Hemdes von T ablässt, die Faustschläge wären dem B gleichgültig gewesen.

Im Prüfungsaufbau würde ich zunächst den A als Haupttäter prüfen, ohne weiter auf Täterschaftstheorien einzugehen, keine Abgrenzung, später bei der Strafbarkeit des B aber, die Abgrenzung Mittäterschaft/ Teilnahme ( Anstiftung, Gehilfe,) ansetzen.

Ist das so nachvollziehbar , bitte um Meinungen, danke !!!!


Nur mal meine ersten Gedanken ohne Gewähr:

Das Problem ist jedenfalls, dass A den T gar nicht verletzen wollte, sondern nur sein Hemd beschädigen wollte (§ 303 I StGB) und auch nur das getan hat. B hingegen dachte an eine KV (§ 223 I StGB), die er allerdings nicht selbst begangen hätte.

Zur Strafbarkeit des A:
Körperverletzung (§ 223 I) scheitert, da er nur das Hemd des T zerschneidet. Sachbeschädigung liegt vor (§ 303 I).

Zur Strafbarkeit des B:
Vollendete KV (§ 223 I) (-), kein KV-Erfolg.

Versuchte KV durch B in Mittäterschaft (§§ 223 I, II, 25 II, 22, 23 I, 12 II): Hier könnte dann der Streit Täter/Teilnehmer relevant werden. Wäre B als Täter anzusehen, wenn A den T festhalten und schlagen würde?
Außerdem liegt ein Problem beim Vorsatz des B, da ihm die Schläge des A nur "gleichgültig" wären (Willenselement?).
Ggf. ist noch die Quali (§ 224 I Nr. 2) wegen des Messers anzusprechen, Vorsatz ist hier aber wohl zu verneinen.
--> Falls Vorsatz und Täterqualität bejaht werden:
Rücktritt vom Versuch kommt auch nicht in Betracht, da beendeter Versuch gem. § 24 II 1 StGB vorliegt (Theorie vom Rücktrittshorizont: B hat nach seiner Vorstellung alles seinerseits Erforderliche zur Vollendung getan), daher gem. § 24 II 1 aktives Verhalten zur Verhinderung erforderlich; hier aber kein aktives Verhalten.

Beihilfe hinsichtlich einer KV (§§ 223 I, 27 I) kommt für B mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat nicht in Betracht. In Betracht käme aber versuchte Beihilfe zur Körperverletzung. Die ist aber nicht strafbar (nur versuchte Anstiftung, § 30 I StGB). Auch § 30 II kommt nicht in Betracht, da die KV kein Verbrechen ist, siehe §§ 223 I, 12 I.

Täterschaft bzw. Beihilfe zur Sachbeschädigung? Vorsatz diesbezüglich?
chill7
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Anmeldungsdatum: 29.07.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 19 März 2008 - 13:38:37    Titel:

Danke für deine ersten Gedanken ohne Gewähr.

Zusatzanmerkung zum Vorsatz des A:

Dem A geht es beim Zerschneiden des Hemdes des T darum, den T zu demütigen, er rechnet jedoch auch damit den T zu verletzen, wenn dieser sich hierbei unglücklich bewegen sollte, dies wäre dem A aber auch recht.
Marina85
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 4760
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19 März 2008 - 19:24:48    Titel:

Na, wird T denn nun verletzt oder nicht? Davon hängt ja alles ab... Wenn er verletzt wird, sieht das ganze natürlich anders aus, weil dann § 223 I zu bejahen ist. Man sollte den SV schon vollständig schildern.
chill7
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Anmeldungsdatum: 29.07.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 19 März 2008 - 19:53:01    Titel:

A und B spielen in einer Kreisklassemannschaft Heidelbergs Fußball. Während eines Spiels gegen die Mannschaft eines Vorortvereins wird A von einem Spieler der gegnerischen Mannschaft, dem etwas übereifrigen T, unter mit unverhältnismäßigem Körpereinsatz verbundenem Rempeln vom Ball getrennt. A fällt auf den Aschenplatz
und schürft sich ein Knie auf.
Das Foulspiel wird vom Schiedsrichter zu Recht nur mit
einer mündlichen Verwarnung und einem Freistoß, nicht aber mit einer gelben Karte geahndet. Mit einer Verletzung des A hatte T nicht gerechnet.

A will diese Sache nicht auf sich beruhen lassen und passt gemeinsam mit seinem Freund B den nichts ahnenden T nach dem Spiel vor der Umkleidekabine ab. A
spricht T an und sagt zu ihm: „Jetzt gibt es Rache!“ Während A ein Messer zieht, packt B die Hände des T und dreht sie ihm auf den Rücken, damit T sich nicht wehren
kann. A schlitzt daraufhin dem T mit einem raschen Schnitt dessen Trikot auf, so dass es in Fetzen herunterhängt. A geht es dabei darum, den T zu demütigen. Er rechnet jedoch auch damit, den T mit dem Schnitt zu verletzen, wenn dieser sich unglücklich bewegen sollte; dies wäre ihm aber auch recht. Als A nunmehr das Messer hebt, um es mit einer theatralischen Geste wegzustecken, fürchtet T einen weiteren
Angriff.
Daher tritt er A so wuchtig und gezielt gegen das Knie, dass dieser einen
Kreuzbandriss am rechten Knie erleidet und sich vor Schmerz am Boden windet. Als
B dies sieht, lässt er vor Schreck und aus Angst, ebenfalls von dem körperlich weit
überlegenen T getreten zu werden, von diesem ab.
A hatte B vor diesem Geschehen gesagt, er solle den T festhalten, während A ihm
„eine Abreibung verpasse“; allein könne A dies nicht. B hatte jedoch nicht gewusst,
dass A ein Messer mit sich führte, sondern rechnete mit einigen wuchtigen Faustschlägen
ins Gesicht des T, war dann aber umso überraschter, als A schon nach
dem Zerschneiden des Trikots von T abließ. Die Schläge ins Gesicht des T wären
ihm gleichgültig gewesen.

Wie haben sich A, B und T nach dem StGB strafbar gemacht? (Ggfl. erforderliche
Strafanträge sind gestellt.
chill7
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Anmeldungsdatum: 29.07.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 19 März 2008 - 19:55:39    Titel:

tut mir leid marina85 für meine unvollständige sachverhaltswiedergabe, deshalb hier nun eine komplette fassung, für weitere Ratschläge bin ich dir sehr dankbar !!!
chill7
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Anmeldungsdatum: 29.07.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 27 März 2008 - 23:11:07    Titel: Gliederungspunkt-Ergänzung

Ich habe nun den A durchgeprüft und eine versuchte, gefährliche KV bejaht.


Bei B die Mittäterschaft bejaht.


Wie nenne ich den Aufbaupunkt, nachdem ich alle in Frage kommenden, geprüften Straftatbestände von erst A und dann B geprüft habe und nun die vollendeten Delikte des B ( Bsp: § 239 I 2.Alt.) dem A zurechnen möchte und seine Strafbarkeit diesbezüglich in einem Gliederungspunkt feststellen möchte/ muss ?.

Bsp: Ergänzung zur Strafbarkeit des A (nach der Strafbarkeitsprüfung des B) ?
Shafirion
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Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 1249
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 27 März 2008 - 23:26:44    Titel:

Kleine Strafrecht-HA in Heidelberg, ich weiß alles!
Mit der durfte ich mich auch schon auseinandersetzen um einer Bekannte zu helfen. Wink
_________________
Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
(BGH NJW-RR 1989, 1183)
chill7
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Anmeldungsdatum: 29.07.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 28 März 2008 - 15:43:05    Titel: Lösungsweg

Hallo

Kann mir jemand seine konstruktive Meinung zu dieser HA und meinem Lösungsweg mitteilen.

1 Tatkomplex ( Fussballspiel)

Strafbarkeit des T, innerhalb der Prüfung des § 229 verneint, hier insbesondere Dölling Aufsatz, die Sporttheorien angesetzt bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dann Strafbarkeit verneint.


2. Tatkomplex: ,, Abreibung''

Zunächst Strafbarkeit des A durchgeprüft, hier §§ 223 I, 224 I, Nr. 2 1. Alt, Nr. 4, Nr . 5, 22, 23 I +, beendeter Versuch, kein freiwilliger Rücktritt

§ 303 I +
§ 185 +
§ 241 -

Zur Strafbarkeit des B

Mittäterschaft bejaht bzgl. gef. KV ( Argument: Eventualvorsatz + ,, umso überraschter''

Gleichgültigkeit bzgl. Faustschläge, § 224 I Nr. 2 Alt. 2

kein Exzess des A, sondern von der Gleichgültigkeit/ dolus eventualis + des B mitgetragen)

§ 239 I +


Strafbarkeit des T

§§ 223 I, 224 I Nr.2 Alt. 2 Quali verneint

Unrechtsbewusstsein, ETBI+

Das ist im Groben meine Lösung.

Meine Frage ist, ob ich deiner euer Meinung nach die Schwerpunkte der Arbeit verkannt habe und wenn ja, was ihr als Schwerpunkte essentiell thematisieren würdet

Ich sehe insgesamt ( Sportverletzungsproblematik, Täterschaft/ Teilnahme, Rücktritt, ETBI).

Seht ihr dass auch so oder was ist eurer Ansicht nach genau der Knackpunkt ?

Ist B eurer Ansicht nach auch Mittäter bei allen Delikten geworden, wegen der wechselseitigen Zurechnung, oder muss differenziert werden und er ist bei § 303 I bspw. nur Gehilfe ?

Für jegliche konstruktive Hilfe bin dankbar.


viele Grüße,

chill7
Keondin
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Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29 März 2008 - 16:27:30    Titel:

hey chill,

ich habe in etwa den gleichen Aufbau gewählt wie du.
Auch sind meine Schwerpunkte in etwa die gleichen, wie du sie hast, wobei ich die Sportverletzung ein bisschen zügiger abgehandelt, und dafür 2 seiten Theorienstreitigkeiten reingebracht, habe als du.
Probleme bereitet mir aber nach wie vor der Aufbau des Versuches des A.

Wie hast du ihn gelöst?

ich denke, der knackpunkt wird hauptsächlich in der stellung des b's, sprich der mittäterschaft, liegen, da über diesen auch immerhin am meisten information vorhanden ist.
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