Gast
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Verfasst am: 22 März 2005 - 16:43:16 Titel: Strafbarkeit? |
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Hab ein konkretes Problem mit meiner HA:
A bittet die B um ihr Schmuckkästchen, um es sich anzusehen. B gibt es der A. Daraufhin meint A, sie bekomme es erst wieder, wenn sie ihr auch den Schlüssel dazu aushändigt. Naiverweise macht B das und bekommt natürlich keins von beiden zurück.
Wonach könnte sich A strafbar gemacht haben?
Bin mittlerweile soweit, dass wegen dem Schmuckkästchen nur §242 und nicht §263 in Frage kommt, weil keine endgültige Gewahrsamsaufgabe vorliegt.
Aber was ist mit dem Schlüssel? Reicht die Absicht, das Kästchen nicht zurückgeben zu wollen, für eine Betrugsstrafbarkeit? Oder ist wegen der Zwangslage Nötigung einschlägig? |
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