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Art. 12 GG berufsregelnde Tendenz
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Mr.X85
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Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 31 März 2008 - 00:55:59    Titel: Art. 12 GG berufsregelnde Tendenz

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen: Gastwirten wird zum einen verboten Heizstrahler aufzustellen und zum anderen wird ihnen vorgeschrieben, dass sie die Markisen nicht mit Fremdwerbung bedrucken dürfen. Das ganze geschieht, weil der Blick auf die Altstadt geschützt werden soll.

Es wird von der Rspr. für Art. 12 GG gefordert, dass eine objektiv berufsregelnde Tendenz vorliegen muss. Dabei bin ich mir nun unsicher was das bedeutet. Denn der eigentliche Zweck ist ja, dass das Stadtbild erhalten bleibt und das ginge nur, wenn die Dinger verboten würden. Oder liegt hier klar eine berufsregelnde Tendenz vor und ich steh nur mal wieder auf der leitung...

Lg
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