Auroa Gast
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Verfasst am: 25 März 2005 - 23:20:44 Titel: Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe |
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Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen?
Mich würde interessieren was man nun unter "außergewöhnliche Härte" versteht.
Ich habe dieses Platz in einem Zusatzkurs nicht bekommen, weil ich wegen längerer Krankheitszeit ein schlechtes Zeugnis bekommen habe und somit meine Fachhochschulreife nicht bekommen habe. Dieses Zeugnis wird jetzt bei jeden Auswahlverfahren herangezogen, weil das mein letztes Vollzeitschulzeugnis ist. Man hat mir in meiner Ablehnung auch folgenden Paragraphen gennannt und nun frage ich mich, ob ich mich nicht auf meine Krankheit berufen kann? Oder ich event. unter außergewöhnliche Härte falle, weil ich sonst keine große Chance habe auf einer staatlichen Schule meine Fachhochschulreife nachzuholen.
§ 59 a Aufnahmebeschränkungen
(3) Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule, die keine Berufsschule ist, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze:
1. Bis zu zehn von Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
2. Bis zu zehn von Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem früherern Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.
3. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. |
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