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tench1 Newbie


Anmeldungsdatum: 23.09.2008 Beiträge: 6
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 00:50:53 Titel: Anfechtung bei unabsichtlich unrichtiger angabe? |
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Hallo
Ich habe folgendes Problem in einem Fall.
K kauf von V einen PKW. V sagt das der wagen einen Austauschmotor hat.
in der zwischenzeit geht der Kaufpreisanspruch von V auf G über.
Als G das geld von K verlangt findet der KFZ mechaniker M herraus das der wagen in wirklichkeit einen generalüberholten motor besitzt.
K fechtet den Vertrag an. V sagt er hat sich auf die aussage des vorbesitzers verlassen der normalerweise Vertrauenswürdig ist.
Welcher Anfechtungsgrund ist hier einschlägig (arglist scheidet ja wegen unwissenheit aus)? Oder ist Garkein KV über diesen sondern über einen anderen PKW geschlossen worden den V garnicht liefern kann?
Wie lasse ich den anspruch von G erlöschen?
oder
Kann G von K zahlung des Kaufpreises verlangen?
danke  |
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dornbusch Senior Member


Anmeldungsdatum: 26.10.2007 Beiträge: 3823
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 03:33:10 Titel: |
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Welchen Unterschied kann ein Jurist zwischen "Austauschmotor "und "generalüberholtem Motor" wohl sehen?
War der Käufer vielleicht der Meinung, der PKW hätte einen "neuen Motor"?
Gruß |
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tench1 Newbie


Anmeldungsdatum: 23.09.2008 Beiträge: 6
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 09:32:22 Titel: |
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So wie ich den Fall verstehe denke ich schon das es sich um einen neuen Motor handel sollte und der halt im endeffect nicht neu war.
achja noch ein kleiner nachtrag zum fall
Laut aufgabenstellung soll man nicht auf Gewährleistungsrecht eingehen |
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Gregsen Senior Member


Anmeldungsdatum: 30.01.2006 Beiträge: 523
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 10:06:03 Titel: |
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genau, austauschmotor = neuer motor, generalüberholter: Alter motor der repariert und auf neuwertigen zustand gebracht wurde.
So wie ich das sehe kommt hier tatsächlich keine anfechtung in betracht. argl. Täuschung fliegt wie du selbst sagtest mangels absicht raus, und anfechtung wegen irrtums scheidet wegen fehlendem irrtums aus.
Hier gibt es imho einen streitstand ob bei lieferung mit einem falschen Teil bzw als aliud überhaupt erfüllung eintritt und so mit gewährleistungsrecht oder weiterhin erfüllung geschuldet wird.
Je nachdem ob auf "gewährleistung ist nicht einzugehen" so auszulegen ist, dass die nötigen fristen gesetzt wurden kannst du nich auf Schadensersatz bzw rücktritt eingehen. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 11:13:50 Titel: |
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eigenschaftsirrtum vlt
(wenn man nicht auf gewährleistung einzugehen hat, beißt sich das ja auch nicht...) |
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Gregsen Senior Member


Anmeldungsdatum: 30.01.2006 Beiträge: 523
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 13:35:16 Titel: |
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passt hier imho nicht, da sein wille frei von mägeln ist. Er irrt sich ja nicht über die im vertrag beschriebenen eigenschaften der sache, er kriegt nur vom verkäufer eine andere sache geliefert als vertraglich vereinbart. Würdest du hier einen eigenschaftsirrtum annehmen hätte es zur folge dasskäufer bei sachmängeln stehs anfechten u. rückabwickeln könnten, statt das gewährleistungsrecht zu bemühen wie es vom gesetzgeber vorgesehen ist. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 14:04:57 Titel: |
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nunja
wenn sie das auto da stehen haben
und er sagt, ich verkaufe dir das auto
und er sagt, das auto hat nen neuen motor
dann irrt der käufter über diese wesentliche eigenschaft
klar, die anfechtung ist grnds. wegen gewährleistungsrecht ausgeschlossen
aber wenn das hier ausser acht zu lassen ist, gibt es da keinen konflikt |
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dornbusch Senior Member


Anmeldungsdatum: 26.10.2007 Beiträge: 3823
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Verfasst am: 23 Sep 2008 - 14:19:07 Titel: |
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Zitat: |
Welchen Unterschied kann ein Jurist zwischen "Austauschmotor "und "generalüberholtem Motor" wohl sehen? |
Gar keinen!
Ein Austauschmotor ist ein überholter Motor!
Nur ein "neuer Motor" ist ein neuer Motor
Es gibt also von daher keinen Grund den Vertrag in Frage zu stellen.
Gruß Dornbusch |
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Gregsen Senior Member


Anmeldungsdatum: 30.01.2006 Beiträge: 523
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Verfasst am: 24 Sep 2008 - 18:01:11 Titel: |
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Ronnan hat folgendes geschrieben: |
nunja
wenn sie das auto da stehen haben
und er sagt, ich verkaufe dir das auto
und er sagt, das auto hat nen neuen motor
dann irrt der käufter über diese wesentliche eigenschaft
klar, die anfechtung ist grnds. wegen gewährleistungsrecht ausgeschlossen
aber wenn das hier ausser acht zu lassen ist, gibt es da keinen konflikt |
nein, bei der Irrtumsanfechtung geht es immer um den Fall das Innerer und geäusserter Wille nicht übereinstimmt oder wenn er zwar aussagt was er auch gemeint hat, dabei den sachverhalt aber falsch beurteilt.( Stichwort "er weiß nicht was er sagt, bzw er weiß nicht was er damit aussagt")
Hier ist der Fall anders, er erkennt richtigerweise dass er hier ein auto mit neuem motor kauft und gibt auch eine willenserklärng über den kauf eines auto mit neuem motor ab. Deswegen würde hier nur eine anfechtung wegen täuschung passen die aber mangels arglist rausfliegt.
@durnbusch: Wie kommst du drauf? Ein Austauschmotor ist ein Ersatzmotor, dagegen ist ein Generalüberholter motor der selbe motor der nur auf vordermann gebracht wurde. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 24 Sep 2008 - 18:07:12 Titel: |
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"er weiß nicht was er sagt, bzw er weiß nicht was er damit aussagt"
das sind inhalts und erklärungirrtum
was däre deiner meinung nach ein eigenschaftsirrtum?
meiner meinung nach ist das der irrtum über eine verkehrswesentliche eigenschaft
die golduhr ist nur vergoldet
der picasso ist doch von jemande anderen (oder umgekehrt!)
oder eben das auto hat nen alten statt nem neuem motor |
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