Verhältnis Erbschein zum Grundbuch / Gutgläubiger Erwerb
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Labito Newbie


Anmeldungsdatum: 19.03.2009 Beiträge: 1 Wohnort: Konstanz
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Verfasst am: 19 März 2009 - 17:23:53 Titel: Verhältnis Erbschein zum Grundbuch / Gutgläubiger Erwerb |
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Hallo Leute,
ich habe eine wesentliche Frage :
A ist Erblasser und will seinem Sohn S ein Grundstück schenken.
Aufgrund des rechtlichen Nachteils ist jedoch die Schenkung unwirksam.
Trotzdem ist S ins Grundbuch eingetragen worden.
Später wird der Freund von A, der F, ein Erbschein ausgestellt über dasselbe Grundstück, da A den F als Erbe per Testament einsetzt.
Als A stirbt verkauft F das Grundstück an H. Dieser ist bis zum Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung gutgläubig.
H weiß von der angeblichen Erbschaft, lässt sich jedoch den Erbschein nicht zeigen.
Kurz vor der Eintragung ins Grundbuch (welche auch geschieht), erscheint Z mit einem neueren Testament, indem Z als neuer Erbe eingesetzt wird und F ausdrücklich enterbt wird.
Mein derzeitiges Problem:
Wie wirkt sich es aus, dass nicht der Erblasser A, sondern sein Sohn S zum Zeitpunkt der Erbfalles und auch danach in dem Grundbuch drin steht.
Hat dies einen Einfluss auf das RG zwischen F und H bzw. könnte eventuell ein gutgläubiger Erwerb nach § 2366 daran scheitern?
Stehe irgendwie gerade auf der Leitung...
Danke für eure Hilfe!!!!! |
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Meddy50 Junior Member


Anmeldungsdatum: 09.11.2008 Beiträge: 93
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Verfasst am: 21 März 2009 - 17:24:53 Titel: |
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Sollte der Sohn Eigentümer des Grundstücks geworden sein, dann ist der Erbschein irrelevant, denn der öff. Glaube des Erbscheins erstreckt sich nur auf das Erbe. (§§ 2365, 2366 i.V.m. 1922)
Ist die Eigentumsübertragung auf den Sohn unwirksam, dann war A noch Eigentümer, ergo gehörte das Grundstück zu Erbmasse, ergo kommt ein Erwerb kraft öff. Glaubens nach § 2366 in Betracht.
Daß sich jemand den Erbschein / das Grundbuch nicht zeigen läßt ist irrelevant. §§ 2366, 892 haben keine solche Voraussetzung.
Die Rechtstellung des S wird durch den Grundbucheintrag nicht berührt. D.h. durch den bloßen GRundbucheintrag wird S nicht Eigentümer (§§ 891, 892). |
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